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Italienischem Staatsbürger sind im Wege einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Existenzsicherung zu gewähren.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 04.01.2015 - S 128 AS 25271/15 ER
Auch hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht ein Anordnungsgrund, ohne dass insoweit eine akut drohende Räumung erforderlich wäre (vgl. dazu allgemein LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014, L 10 AS 1393/14 B ER ; SG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2015, S 205 AS 27758/14 ER ; LSG NRW, Beschluss vom 25. März 2015, L 6 AS 419/15 B ER, unter Aufgabe eigener früherer Rechtsprechung).
Leitsatz ( Juris )
1. Ein erwerbsfähiger Unionsbürger, der wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 vom Leistungsbezug nach dem SGB 2 ausgeschlossen ist, ist nicht im Sinne von § 21 Satz 1 SGB 12 als Erwerbsfähiger dem Grunde nach leistungsberechtigt.
2. In einem Fall, in dem nicht bereits Art. 1 EFA dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB 12 entgegensteht, besteht ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen - nach verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG - gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB 12 (Anschluss an BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 59/13 R und 44/15 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182257&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: a. A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13 - Keine Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche – Sozialgericht Berlin widerspricht dem Bundessozialgericht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
Auch hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht ein Anordnungsgrund, ohne dass insoweit eine akut drohende Räumung erforderlich wäre (vgl. dazu allgemein LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2014, L 10 AS 1393/14 B ER ; SG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2015, S 205 AS 27758/14 ER ; LSG NRW, Beschluss vom 25. März 2015, L 6 AS 419/15 B ER, unter Aufgabe eigener früherer Rechtsprechung).
Leitsatz ( Juris )
1. Ein erwerbsfähiger Unionsbürger, der wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 vom Leistungsbezug nach dem SGB 2 ausgeschlossen ist, ist nicht im Sinne von § 21 Satz 1 SGB 12 als Erwerbsfähiger dem Grunde nach leistungsberechtigt.
2. In einem Fall, in dem nicht bereits Art. 1 EFA dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB 12 entgegensteht, besteht ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen - nach verfassungskonformer Auslegung im Lichte der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG - gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB 12 (Anschluss an BSG, Urteile vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 59/13 R und 44/15 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182257&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: a. A. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11.12.2015 - S 149 AS 7191/13 - Keine Sozialleistungen für Unionsbürger auf Arbeitsuche – Sozialgericht Berlin widerspricht dem Bundessozialgericht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
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