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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Verpflichtung des Jobcenters im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem Antragsteller ein tilgungsfreies Darlehen aufgrund meherer Darlehen im Wege einer Direktzahlung an den Stromversorger zu gewähren ( hier bejahend ).
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 29.12.2015 - S 37 AS 26006/15 ER
§ 42a SGB II ist verfassungskonform so auslegen, dass Darlehen nach § 24 oder 22 SGB II nur mit maximal 10% des Regelbedarfs aufgerechnet werden dürfen (SG Berlin vom 17.3.2015 – S 173 AS 23394/14; LSG Berlin-Brandenburg vom 29.7.2015 – L 32 AS 1688/15 B ER; s. auch LSG Berlin-Brandenburg vom 31.7.2015 – L 25 AS 1911/14 B PKH).
Der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid hat aufschiebende Wirkung, da § 39 SGB II keine Anwendung findet auf Aufrechnungen ( zur aufschiebenden Wirkung s. SG Leipzig vom 30.5.2014 – S 17 AS 1911/14 ER; LSG Sachsen-Anhalt vom 27.12.2011 – L 5 AS 473/11 B ER).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Sind Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen ausgeschöpft, kann das Jobcenter bei vollzogener Energiesperre die Gewährung eines Darlehens zur Wiederherstellung der Versorgung nur in atypischen Fällen (z. B. wiederholte mutwillige Verschuldung) ablehnen (hier verneinend ).
2. Auf einen Eilantrag beim Zivilgericht kann der Antragsteller nur verwiesen werden, wenn Anhaltspunkte für eine verfahrensfehlerhafte Energiesperre ersichtlich sind.
3. Nach vollzogener Stromsperre, wie hier, ist der Verweis auf einen Wechsel des Energieversorgers verfehlt, der Hinweis auf § 14 Abs. 4 StromnetzzugangsVO führt in die Irre (so aber LSG NRW vom 1.10.2015 – L 2 AS 1522/15 B ER).
4. Denn § 14 Abs. 4 StromnetzzugangsVO regelt nur die Voraussetzungen für einen Lieferantenwechsel im ungestörten Lieferverhältnis und hat wettbewerbsrechtliche Steuerungsfunktion. Ist eine Energieversorgung vom Netzbetreiber auf Verlangen des Energieversorgers zu recht unterbrochen worden, wie hier, muss der Netzbetreiber den Anschluss gemäß § 24 Abs. 5 NAV nur bei Ausgleich aller mit der Wiederherstellung der Versorgung verbundenen Kosten vornehmen. Ein bloßer Anbieterwechsel hilft daher nicht weiter.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182249&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
§ 42a SGB II ist verfassungskonform so auslegen, dass Darlehen nach § 24 oder 22 SGB II nur mit maximal 10% des Regelbedarfs aufgerechnet werden dürfen (SG Berlin vom 17.3.2015 – S 173 AS 23394/14; LSG Berlin-Brandenburg vom 29.7.2015 – L 32 AS 1688/15 B ER; s. auch LSG Berlin-Brandenburg vom 31.7.2015 – L 25 AS 1911/14 B PKH).
Der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im Darlehensbescheid hat aufschiebende Wirkung, da § 39 SGB II keine Anwendung findet auf Aufrechnungen ( zur aufschiebenden Wirkung s. SG Leipzig vom 30.5.2014 – S 17 AS 1911/14 ER; LSG Sachsen-Anhalt vom 27.12.2011 – L 5 AS 473/11 B ER).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Sind Selbsthilfemöglichkeiten des Betroffenen ausgeschöpft, kann das Jobcenter bei vollzogener Energiesperre die Gewährung eines Darlehens zur Wiederherstellung der Versorgung nur in atypischen Fällen (z. B. wiederholte mutwillige Verschuldung) ablehnen (hier verneinend ).
2. Auf einen Eilantrag beim Zivilgericht kann der Antragsteller nur verwiesen werden, wenn Anhaltspunkte für eine verfahrensfehlerhafte Energiesperre ersichtlich sind.
3. Nach vollzogener Stromsperre, wie hier, ist der Verweis auf einen Wechsel des Energieversorgers verfehlt, der Hinweis auf § 14 Abs. 4 StromnetzzugangsVO führt in die Irre (so aber LSG NRW vom 1.10.2015 – L 2 AS 1522/15 B ER).
4. Denn § 14 Abs. 4 StromnetzzugangsVO regelt nur die Voraussetzungen für einen Lieferantenwechsel im ungestörten Lieferverhältnis und hat wettbewerbsrechtliche Steuerungsfunktion. Ist eine Energieversorgung vom Netzbetreiber auf Verlangen des Energieversorgers zu recht unterbrochen worden, wie hier, muss der Netzbetreiber den Anschluss gemäß § 24 Abs. 5 NAV nur bei Ausgleich aller mit der Wiederherstellung der Versorgung verbundenen Kosten vornehmen. Ein bloßer Anbieterwechsel hilft daher nicht weiter.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182249&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
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