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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Rumänische Staatsangehörige begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

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Rumänische Staatsangehörige begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.  Empty Rumänische Staatsangehörige begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Beitrag von Willi Schartema Di 19 Jan 2016 - 10:44

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2015 - L 7 AS 1711/15 B ER - rechtskräftig



Auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung liegt ein Anordnungsgrund vor (ständige Rechtsprechung des Senats, vergl. nur Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER).

Leitsatz ( Redakteur )


1. Der Antragsgegner als Träger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (§§ 6, 44 b Abs. 1 SGB II) ist nach § 43 SGB I zur Erbringung vorläufiger Leistungen verpflichtet (vergl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 16.12.2015 - L 7 AS 1466/15 B ER).

2. Denn der Umstand, dass die Antragsteller sowohl nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II als auch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII als Personen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt (bzw. deren Familienangehörige), von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind, steht der höchstrichterlichen Rechtsprechung zufolge einem Anspruch nicht entgegen ( vgl. BSG mit Urteilen vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R (Medieninformation Nr. 28/15) und 16.12.2015 - B 14 AS 15/14 R, B 14 AS 18/14 R, B 14 33/14 R (Terminsbericht Nr. 61/15).
3. Der Umstand, dass der Beigeladene ( Sozialhilfeträger ) bislang mit dem Leistungsfall noch nicht befasst war, steht der Anwendung von § 43 SGB I nicht entgegen. Ausreichend ist, dass ein Leistungsträger - hier der Antragsgegner - den Anspruch aus einem Grund ablehnt, der zur Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers führt, wenn - wie hier - alle übrigen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass der zuerst angegangene Träger ausdrücklich auf die Einstandspflicht eines anderen Trägers verweist.

4. In dem Leistungsantrag ist im Zweifel auch ein Antrag iSd § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB I zu sehen, vorläufige Leistungen zu erbringen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182315&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: i.d.S. auch: LSG NRW, Beschl. v. 16.12.2015 - L 7 AS 1466/15 B ER - für bulgarische Staatsangehörige

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/

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