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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne monatlichen Abzug von Kosten aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch einen
"kostenpflichtigen Scheck", hier bejahend.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.02.2018 - L 7 AS 1/18 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Die Auszahlung einer bewilligten Geldleistung stellt nur den Vollzug der Bewilligung in Form eines Realaktes dar.
Hinweis Gericht:
1. Zwar enthält § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine Rechtsgrundlage für den Abzug von Kosten, die dadurch veranlasst werden, dass Geldleistungen abweichend von § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht auf ein Konto überwiesen, sondern an den Wohnsitz des Berechtigten übermittelt werden. Soweit die Kosten bei den Leistungsträgern anfallen, sind diese bei der Auszahlung der Geldleistung abzuziehen.
2. Umstritten ist, ob es sich bei dem Abzug um eine die allgemeinen Regelungen über die Aufrechnung (§ 51 Abs. 1 SGB I, § 43 SGB II) verdrängende Sonderform der Aufrechnung oder um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt. In jedem Fall aber hat die Entscheidung durch Verwaltungsakt zu erfolgen.
3. An einem solchen Verwaltungsakt fehlt es hier. Die hier erfolgte schlichte Reduzierung des Zahlbetrags stellt nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont keine Regelung iSd § 31 Satz 1 SGB X dar, sondern ist als faktisches Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Die Auszahlung einer bewilligten Geldleistung stellt nur den Vollzug der Bewilligung in Form eines Realaktes dar (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.03.2014 - L 19 AS 2329/13 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198957&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.02.2018 - L 7 AS 1/18 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Die Auszahlung einer bewilligten Geldleistung stellt nur den Vollzug der Bewilligung in Form eines Realaktes dar.
Hinweis Gericht:
1. Zwar enthält § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine Rechtsgrundlage für den Abzug von Kosten, die dadurch veranlasst werden, dass Geldleistungen abweichend von § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht auf ein Konto überwiesen, sondern an den Wohnsitz des Berechtigten übermittelt werden. Soweit die Kosten bei den Leistungsträgern anfallen, sind diese bei der Auszahlung der Geldleistung abzuziehen.
2. Umstritten ist, ob es sich bei dem Abzug um eine die allgemeinen Regelungen über die Aufrechnung (§ 51 Abs. 1 SGB I, § 43 SGB II) verdrängende Sonderform der Aufrechnung oder um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt. In jedem Fall aber hat die Entscheidung durch Verwaltungsakt zu erfolgen.
3. An einem solchen Verwaltungsakt fehlt es hier. Die hier erfolgte schlichte Reduzierung des Zahlbetrags stellt nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont keine Regelung iSd § 31 Satz 1 SGB X dar, sondern ist als faktisches Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Die Auszahlung einer bewilligten Geldleistung stellt nur den Vollzug der Bewilligung in Form eines Realaktes dar (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.03.2014 - L 19 AS 2329/13 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198957&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2334/
Willi S
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