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Grundsicherung nach dem SGB II - vorläufige Bewilligung - endgültige Leistungsfestsetzung - Erstattungsforderung - Verjährungsregelung
SG Neubrandenburg, Urteil vom 12.11.2015 - S 14 AS 969/15
Auch im Falle einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen kann sich die Behörde nicht unbegrenzt Zeit lassen und trotz vollständig geklärter Sach- und Rechtslage auf Dauer keine endgültige Entscheidung treffen.
Leitsatz ( Juris )
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist auf die endgültige Festsetzung und Erstattung nach § 328 Abs. 3 SGB III entsprechend anzuwenden.
Rechtstipp: vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 20. September 2013 – L 7 AS 863/11 –, die augenscheinlich eine Anwendung der Jahresfrist für möglich halten; a. A. SG Berlin, Urteil v. 21.08.2013 - S 205 AS 15021/11
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/
Willi S
Auch im Falle einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen kann sich die Behörde nicht unbegrenzt Zeit lassen und trotz vollständig geklärter Sach- und Rechtslage auf Dauer keine endgültige Entscheidung treffen.
Leitsatz ( Juris )
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist auf die endgültige Festsetzung und Erstattung nach § 328 Abs. 3 SGB III entsprechend anzuwenden.
Rechtstipp: vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 20. September 2013 – L 7 AS 863/11 –, die augenscheinlich eine Anwendung der Jahresfrist für möglich halten; a. A. SG Berlin, Urteil v. 21.08.2013 - S 205 AS 15021/11
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/
Willi S
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