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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - vorläufige Leistungen wegen Einkommensschwankungen - endgültige Leistungsfestsetzung unter Anrechnung eines monatlichen Durchschnittseinkommens - § 41a Abs. 4 SGB II ( i. d. aktuellen  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - vorläufige Leistungen wegen Einkommensschwankungen - endgültige Leistungsfestsetzung unter Anrechnung eines monatlichen Durchschnittseinkommens - § 41a Abs. 4 SGB II ( i. d. aktuellen  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Okt 2016 - 9:21

 Fassung ab 01.08.2016 ) - keine Absetzung von allgemeinen "Vorhaltekosten" für die Abnutzung des Pkw - pauschale Fahrtkostenentschädigung des Arbeitgebers ist Einkommen
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.09.2016 - L 7 AS 155/15 NZB - rechtskräftig

Leitsatz ( Juris )
1. Allgemeine Vorhaltekosten für die Abnutzung eines Kraftfahrzeugs sind keine Ausgaben im Sinne des §11b Abs 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II.

2. Zweifel am gesetzgeberischen Willen, mit § 2 Abs. 3 AlgII V a.F. bei der abschließenden Bedarfsberechnung im Bewilligungszeitraum ein durchschnittliches Monatseinkommen zuzulassen, sind seit Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II ausgeräumt.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187745&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Hinweis: Folgende Rechtsfrage ist beim BSG unter dem Az. B 14 AS 18/16 R anhängig
Vorinstanz: LSG Erfurt, L 4 AS 1310/15
Darf bei der endgültigen Leistungsbewilligung gem § 40 SGB 2 iVm § 328 Abs 3 SGB 3 auf der Rechtsgrundlage des § 2 Abs 3 S 1 AlgIIV 2008 abweichend vom Zuflussprinzip ein tatsächliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden?

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2079/


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