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Türkische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ohne Berücksichtigung von Unterkunfts- und Heizkosten sowie Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.
SG Braunschweig , Beschluss vom 03.11.2014 - S 32 SO 124/14 ER
Leitsätze ( Autor)
1. Dem Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII steht § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht entgegen, nach dem diejenigen Ausländer sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Diese Leistungsausschlüsse sind bei Staatsangehörigen der Signatarstaaten des EFA, zu denen auch die Türkei und die Bundesrepublik Deutschland gehören (und daneben Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und Großbritannien), wegen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 1 EFA nicht anwendbar.
2. Aber auch der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative SGB XII (Einreise zum Zwecke des Sozialhilfebezugs) ist auf Ausländer, die sich auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 1 EFA berufen können, nicht anwendbar (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER -), weil schon aufgrund des Wortlautes des Art. 1 EFA kein rechtlich überzeugender Ansatzpunkt dafür erkennbar ist, dass das EFA nur auf diejenigen Ausländer anzuwenden ist, die sich zur Zeit des Eintritts der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe angegangenen Staat erlaubt aufhielten und nicht auf diejenigen, die als bereits bedürftige Personen bzw. zur Erlangung von Sozialhilfeleistungen in einen Staat eingereist sind.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9F19B4B5464C61E11EC5E8F35DB765F7.jp15?doc.id=JURE140019309&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/
Willi S
Leitsätze ( Autor)
1. Dem Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII steht § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht entgegen, nach dem diejenigen Ausländer sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Diese Leistungsausschlüsse sind bei Staatsangehörigen der Signatarstaaten des EFA, zu denen auch die Türkei und die Bundesrepublik Deutschland gehören (und daneben Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und Großbritannien), wegen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 1 EFA nicht anwendbar.
2. Aber auch der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 1. Alternative SGB XII (Einreise zum Zwecke des Sozialhilfebezugs) ist auf Ausländer, die sich auf das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 1 EFA berufen können, nicht anwendbar (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 23. Mai 2014 - L 8 SO 129/14 B ER -), weil schon aufgrund des Wortlautes des Art. 1 EFA kein rechtlich überzeugender Ansatzpunkt dafür erkennbar ist, dass das EFA nur auf diejenigen Ausländer anzuwenden ist, die sich zur Zeit des Eintritts der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe angegangenen Staat erlaubt aufhielten und nicht auf diejenigen, die als bereits bedürftige Personen bzw. zur Erlangung von Sozialhilfeleistungen in einen Staat eingereist sind.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=9F19B4B5464C61E11EC5E8F35DB765F7.jp15?doc.id=JURE140019309&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1754/
Willi S
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