Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Nach unten

Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge  Empty Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach Gewährung vorläufiger Leistungen - keine Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Apr 2016 - 8:46

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.08.2015 - L 4 AS 81/14 - rechtskräftig





Leitsatz ( Juris )


1. Erfolgt eine Leistungsbewilligung nach dem ausdrücklichen Hinweis des SGB II-Leistungsträgers in dem Bescheid auf der Grundlage von § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III vorläufig, bezieht sich diese Regelung im Verfügungssatz auf den gesamten Bewilligungsbescheid (Regelleistung und KdU), auch wenn in der Begründung zur Vorläufigkeit nur auf erforderliche weitere Ermittlungen zu den KdU verwiesen wird.

2. Eine nur teilweise Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung kommt dann nur ausnahmsweise nach Auslegung in Betracht, wenn sich aus der Begründung des Bescheids für die Beteiligten eindeutig erkennbar ergibt, dass abweichend von der Formulierung im Verfügungssatz über einen Teil des Anspruchs bereits abschließend entschieden werden sollte.

3. Bei der Auslegung des Verfügungssatzes ist auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte, auf allgemein zugängliche Unterlagen oder auf Schriftverkehr zwischen den Beteiligten zurückzugreifen (vgl BSG, Urt v 28. März 2013, B 4 AS 59/12 R, juris; BSG, Urt v 29. November 2012, B 14 AS 6/12 R, juris). Einer im Zusammenhang mit der vorläufigen Bewilligung versandten Aufforderung zur Angabe von Vermögen (Vorlage der ausgefüllten Anlage VM) kommt insoweit wesentliche Bedeutung zu.

4. Bei einer vorläufigen Leistungsgewährung nach § 328 Abs 1 SGB III kommt eine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III nicht in Betracht, da nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die erbrachten "Geldleistungen" iSv § 328 Abs 1 Satz 1 SGB III zu erstatten sind (vgl LSG Sachsen, Urt v 22. Mai 2014, L 3 AS 600/12, juris, LSG Sachsen-Anhalt, B v 28. März 2012, L 2 AS 24/12 B, juris RN 18). Geldleistungen sind SGB II-Barleistungen an den Berechtigten, ggf auch an Dritte. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind keine Geldleistungen und fallen deshalb nicht unter § 328 SGB III.

Quelle:      https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181490&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2004/


Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Erstattung erbrachter Leistungen nach abschließender Entscheidung - Unpfändbarkeit eines Smartphones - keine Beschränkung der Minderjährigenhaftung
» Angelegenheiten nach dem SGB II - Aufhebung vorläufig gewährter Leistungen - Auslegung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides als endgültige Festsetzung nach vorläufiger Festsetzung - keine Präjudizwirkung der Gründe des Vorläufigkeitsvorbehalts -
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Leistungsbewilligung - Aufforderung zur Angabe von Vermögen - Bestimmtheit - Leistungserstattung bei endgültiger Entscheidung - keine teilweise Vorläufigkeit - keine Erstattung der Beiträge zur Kranken- und
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Zugrundelegung des Durchschnittseinkommens im Bewilligungszeitraum - Einkommensberechnung bzw -bereinigung
» Ersatzanspruch des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 34a SGB 2 (seit 1.4.2011 § 34b SGB 2 ) - keine Pflicht des Leistungsberechtigten zur Erstattung rechtswidrig erhaltener Leistungen für die Lebensgefährtin und deren Kind -

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten