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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorläufige Bewilligung - Erstattungsanspruch nach abschließender Entscheidung - keine analoge Anwendung der Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10
Sozialgericht Detmold, Urt. v. 27.04.2017 - S 18 AS 1197/15
Eine Frist für die Geltendmachung der Erstattungsforderung nach einer endgültigen Festsetzung gibt das Gesetz in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht vor
Leitsatz ( Redakteur )
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist auf die endgültige Festsetzung und Erstattung nach § 328 Abs. 3 SGB III entsprechend - nicht - anzuwenden ( a, A. SG Neubrandenburg, Urteil vom 12. November 2015, S 14 AS 969/15 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192801&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2201/
Willi S
Eine Frist für die Geltendmachung der Erstattungsforderung nach einer endgültigen Festsetzung gibt das Gesetz in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht vor
Leitsatz ( Redakteur )
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist auf die endgültige Festsetzung und Erstattung nach § 328 Abs. 3 SGB III entsprechend - nicht - anzuwenden ( a, A. SG Neubrandenburg, Urteil vom 12. November 2015, S 14 AS 969/15 ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192801&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2201/
Willi S
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