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Grundsicherung nach dem SGB II- Aufforderung zur Rentenantragstellung durch das Jobcenter - Bewilligung von PKH - Rentenverfahren ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.11.2015 - L 6 AS 239/15 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung ist nicht gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Der Antragsteller ( AST ) hat gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt, das Rentenverfahren ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger ausdrücklich erklärt, dass bei Rücknahme des Bescheides die Altersrente für langjährige Versicherte bewilligt werden könne (vgl. BSG Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R ).
2. Die Klage bietet auch deswegen Aussicht auf Erfolg, weil nach Aktenlage weder im angefochtenen Bescheid noch im Widerspruchsbescheid von Seiten des JC Ermessen ausgeübt wurde (BSG a.a.O.).
3. Das JC hätte (zumindest) im Rahmen der Unbilligkeitsverordnung prüfen müssen, ob gem. § 3 der Unbilligkeitsverordnung von der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung abgesehen werden kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181639&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: SG Augsburg, Urteil v. 20.11.2014 - S 16 AS 1480/10 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bzw der Rentenbeantragung durch den Grundsicherungsträger - bindender Rentenbescheid - Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X
Auch wenn der Rentenversicherungsträger schon eine Rente bewilligt hat, welche vom Jobcenter beantragt wurde, ist die Klage als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 nr. 1 SGG zulässig. Wollte man die Ersatzvornahme als insoweit als erledigten Verwaltungsakt ansehen, war die Klage gem. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG als Fortsetzungsfeststellungsklage ebenso zulässig.
veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 18/2015, Punkt 4.1: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung ist nicht gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Der Antragsteller ( AST ) hat gegen den Rentenbescheid Widerspruch eingelegt, das Rentenverfahren ist noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Vielmehr hat der Rentenversicherungsträger ausdrücklich erklärt, dass bei Rücknahme des Bescheides die Altersrente für langjährige Versicherte bewilligt werden könne (vgl. BSG Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 1/15 R ).
2. Die Klage bietet auch deswegen Aussicht auf Erfolg, weil nach Aktenlage weder im angefochtenen Bescheid noch im Widerspruchsbescheid von Seiten des JC Ermessen ausgeübt wurde (BSG a.a.O.).
3. Das JC hätte (zumindest) im Rahmen der Unbilligkeitsverordnung prüfen müssen, ob gem. § 3 der Unbilligkeitsverordnung von der Aufforderung zur vorzeitigen Rentenantragstellung abgesehen werden kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181639&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: SG Augsburg, Urteil v. 20.11.2014 - S 16 AS 1480/10 - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtswidrigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente bzw der Rentenbeantragung durch den Grundsicherungsträger - bindender Rentenbescheid - Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X
Auch wenn der Rentenversicherungsträger schon eine Rente bewilligt hat, welche vom Jobcenter beantragt wurde, ist die Klage als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 nr. 1 SGG zulässig. Wollte man die Ersatzvornahme als insoweit als erledigten Verwaltungsakt ansehen, war die Klage gem. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG als Fortsetzungsfeststellungsklage ebenso zulässig.
veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 18/2015, Punkt 4.1: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
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