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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Rentenantragstellung - Ermessen - vorläufiger Rechtsschutz
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.11.2014 - L 25 AS 2731/14 B ER - rechtskräftig
Dem Grundsicherungsträger nach dem SGB II wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aufgegeben, seinen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Anordnung auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu stützen ist, oder ob der originär auf Leistungsfälle zugeschnittene § 86b Abs. 2 SGG die richtige Rechtsgrundlage darstellt (vgl. auch LSG BB, Beschl. vom 5. September 2014 - L 25 AS 2135/14 B ER, n. v. ).
Leitsätze (Autor)
1. Bei der Ermessensausübung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrags ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach §§ 16 ff. SGB II – ausgeschlossen ist. Zudem ist die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente regelmäßig mit Abschlägen verbunden, was ebenfalls zu berücksichtigen ist.
2. Nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat das JC insbesondere den Umstand, dass der Antragsteller im Fall der Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch von Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 ff. SGB II ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang hätte das JC auch auf mögliche Eingliederungschancen des Antragstellers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingehen müssen, der ausweislich der Angaben im Briefkopf seiner Schriftsätze auch an den Senat Diplom-Ingenieur im Bereich Landschaftsplanung/Landschaftsarchitektur ist und dem es ausweislich auch des aktenkundigen Rentenversicherungsverlaufs auch in der jüngeren Vergangenheit wiederholt gelungen ist, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden.
3. Auch weitere für die Ermessensausübung wesentliche Gesichtspunkte, etwa die Höhe der derzeit nach dem SGB II bezogenen Leistungen, die voraussichtliche Höhe der Altersrente, sowie, dass dem Antragsteller als Erbe seiner verstorbenen Mutter möglicherweise alsbald Einkommen zufließen könnte, das dem Leistungsanspruch nach dem SGB II unter Umständen ganz oder teilweise als Einkommen oder als Vermögen entgegenstehen könnte, hat das JC ebenfalls nicht erkennbar in seine Ermessensausübung eingestellt. In Bezug auf die zu erwartende Höhe der Altersrente wäre dabei etwa zu berücksichtigen gewesen, dass die jeweiligen Rentenabschläge ausweislich der Rentenauskunft durchaus unterschiedlich sind und je nach Rente 7,2 Prozent (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit), 8,7 Prozent (Altersrente für langjährig Versicherte) oder auch 10,8 Prozent (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) betragen.
4. Das JC hat demnach zwar erkannt, dass der Antragsteller Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat. Es werden zwar als Ermessenskriterien der vorzeitige Anspruch auf Rente, das Nichtvorliegen von Härtefall und Unbilligkeit der vorzeitigen Rentenbeantragung, der Vorrang von versicherungsfinanzierten Leistungen vor steuerfinanzierten Leistungen und die Möglichkeit der ergänzenden Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII, die denen des SGB II in diesem Fall vorzuziehen seien, aufgeführt (vgl. die Wiedergabe der wortgleichen Kriterien in dem Beschluss des LSG BB vom 7. August 2014 - L 28 AS 1830/14 B ER, L 28 AS 1831/14 B ER PKH – ). Eine einzelfallbezogene Abwägung dieser Kriterien findet aber nicht statt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
Dem Grundsicherungsträger nach dem SGB II wird im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aufgegeben, seinen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Hierbei kann dahinstehen, ob diese Anordnung auf § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu stützen ist, oder ob der originär auf Leistungsfälle zugeschnittene § 86b Abs. 2 SGG die richtige Rechtsgrundlage darstellt (vgl. auch LSG BB, Beschl. vom 5. September 2014 - L 25 AS 2135/14 B ER, n. v. ).
Leitsätze (Autor)
1. Bei der Ermessensausübung sind etwa die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszufluss oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung eines vorzeitigen Altersrentenantrags ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach §§ 16 ff. SGB II – ausgeschlossen ist. Zudem ist die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente regelmäßig mit Abschlägen verbunden, was ebenfalls zu berücksichtigen ist.
2. Nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt hat das JC insbesondere den Umstand, dass der Antragsteller im Fall der Bewilligung einer vorgezogenen Altersrente gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch von Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 ff. SGB II ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang hätte das JC auch auf mögliche Eingliederungschancen des Antragstellers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingehen müssen, der ausweislich der Angaben im Briefkopf seiner Schriftsätze auch an den Senat Diplom-Ingenieur im Bereich Landschaftsplanung/Landschaftsarchitektur ist und dem es ausweislich auch des aktenkundigen Rentenversicherungsverlaufs auch in der jüngeren Vergangenheit wiederholt gelungen ist, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden.
3. Auch weitere für die Ermessensausübung wesentliche Gesichtspunkte, etwa die Höhe der derzeit nach dem SGB II bezogenen Leistungen, die voraussichtliche Höhe der Altersrente, sowie, dass dem Antragsteller als Erbe seiner verstorbenen Mutter möglicherweise alsbald Einkommen zufließen könnte, das dem Leistungsanspruch nach dem SGB II unter Umständen ganz oder teilweise als Einkommen oder als Vermögen entgegenstehen könnte, hat das JC ebenfalls nicht erkennbar in seine Ermessensausübung eingestellt. In Bezug auf die zu erwartende Höhe der Altersrente wäre dabei etwa zu berücksichtigen gewesen, dass die jeweiligen Rentenabschläge ausweislich der Rentenauskunft durchaus unterschiedlich sind und je nach Rente 7,2 Prozent (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit), 8,7 Prozent (Altersrente für langjährig Versicherte) oder auch 10,8 Prozent (Altersrente für schwerbehinderte Menschen) betragen.
4. Das JC hat demnach zwar erkannt, dass der Antragsteller Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat. Es werden zwar als Ermessenskriterien der vorzeitige Anspruch auf Rente, das Nichtvorliegen von Härtefall und Unbilligkeit der vorzeitigen Rentenbeantragung, der Vorrang von versicherungsfinanzierten Leistungen vor steuerfinanzierten Leistungen und die Möglichkeit der ergänzenden Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII, die denen des SGB II in diesem Fall vorzuziehen seien, aufgeführt (vgl. die Wiedergabe der wortgleichen Kriterien in dem Beschluss des LSG BB vom 7. August 2014 - L 28 AS 1830/14 B ER, L 28 AS 1831/14 B ER PKH – ). Eine einzelfallbezogene Abwägung dieser Kriterien findet aber nicht statt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=173710&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1747/
Willi S
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