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Wenn eine Eingliederungsvereinbarung (EGV - § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II) wirksam abgeschlossen worden ist, dann kann das Jobcenter diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht durch einen einseitigen Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakt
(§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II) ohne eine vorherige Kündigung ersetzen.
Sozialgericht Bayreuth, Beschluss vom 25. September 2018 (Az.: S 17 AS 567/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wenn eine Eingliederungsvereinbarung (EGV - § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II) wirksam abgeschlossen worden ist, dann kann das Jobcenter diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht durch einen einseitigen Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II) ohne eine vorherige Kündigung ersetzen.
2. Bis zu einer konsensualen Abänderung oder einer Aufkündigung einer EGV sind sämtliche Beteiligten an diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag gebunden.
3. Die Verweigerung der Erfüllung von Obliegenheiten aus einer EGV setzt eine aus der Sicht des Leistungsberechtigten hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X festgelegte Pflicht voraus.
4. Unklarheiten gehen hierbei stets zu Lasten des für die Sanktionsentscheidung zuständigen SGB II-Trägers.
5. Eine Formulierung von Bewerbungspflichten bedarf auch einer Regelung, wann diese Eigenbemühungen vom Leistungsbezieher nachgewiesen werden müssen.
6. Bedingt durch das Fehlen von Vorlageterminen in der EGV unter Berücksichtigung der Einlassung des Antragstellers, dass er eine ausreichende Anzahl von Bewerbungen unternommen hätte, und im weiteren Hinblick darauf, dass die EGV auf Initiative des SGB II-Trägers fortgeschrieben werden sollte, ohne dass hierbei das formal korrekte Vorgehen (Kündigung der früheren EGV nach nochmaliger Aufforderung des Antragstellers zur Einreichung der unterschriebenen neuen Vereinbarung) durch das Jobcenter eingehalten wurde, kann nicht von einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ausgegangen werden.
SG Bayreuth, Beschluss v. 25.09.2018 - S 17 AS 567/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Sanktion i. H. v. 30% rechtswidrig, denn es lag keine qualifizierte Pflichtverletzung i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II vor. Die diskontinuierlichen Bewerbungsbemühungen sind nicht als Weigerung im Sinne des § 31 SGB II zu werten.
2. Das JobCenter war in Ermangelung einer konsensualen Abänderung oder einer wirksamen Kündigung der Eingliederungsvereinbarung an diese gebunden, das JC konnte sie nicht durch einseitigen Erlass eines Verwaltungsaktes ohne vorherige Kündigung ersetzen.
Quelle: http://fs1.directupload.net/images/180929/nsneiwal.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2416/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2419/
Willi S
Sozialgericht Bayreuth, Beschluss vom 25. September 2018 (Az.: S 17 AS 567/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Wenn eine Eingliederungsvereinbarung (EGV - § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB II) wirksam abgeschlossen worden ist, dann kann das Jobcenter diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht durch einen einseitigen Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakt (§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II) ohne eine vorherige Kündigung ersetzen.
2. Bis zu einer konsensualen Abänderung oder einer Aufkündigung einer EGV sind sämtliche Beteiligten an diesen öffentlich-rechtlichen Vertrag gebunden.
3. Die Verweigerung der Erfüllung von Obliegenheiten aus einer EGV setzt eine aus der Sicht des Leistungsberechtigten hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X festgelegte Pflicht voraus.
4. Unklarheiten gehen hierbei stets zu Lasten des für die Sanktionsentscheidung zuständigen SGB II-Trägers.
5. Eine Formulierung von Bewerbungspflichten bedarf auch einer Regelung, wann diese Eigenbemühungen vom Leistungsbezieher nachgewiesen werden müssen.
6. Bedingt durch das Fehlen von Vorlageterminen in der EGV unter Berücksichtigung der Einlassung des Antragstellers, dass er eine ausreichende Anzahl von Bewerbungen unternommen hätte, und im weiteren Hinblick darauf, dass die EGV auf Initiative des SGB II-Trägers fortgeschrieben werden sollte, ohne dass hierbei das formal korrekte Vorgehen (Kündigung der früheren EGV nach nochmaliger Aufforderung des Antragstellers zur Einreichung der unterschriebenen neuen Vereinbarung) durch das Jobcenter eingehalten wurde, kann nicht von einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Antragstellers nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ausgegangen werden.
SG Bayreuth, Beschluss v. 25.09.2018 - S 17 AS 567/18 ER
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Sanktion i. H. v. 30% rechtswidrig, denn es lag keine qualifizierte Pflichtverletzung i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II vor. Die diskontinuierlichen Bewerbungsbemühungen sind nicht als Weigerung im Sinne des § 31 SGB II zu werten.
2. Das JobCenter war in Ermangelung einer konsensualen Abänderung oder einer wirksamen Kündigung der Eingliederungsvereinbarung an diese gebunden, das JC konnte sie nicht durch einseitigen Erlass eines Verwaltungsaktes ohne vorherige Kündigung ersetzen.
Quelle: http://fs1.directupload.net/images/180929/nsneiwal.pdf
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2416/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2419/
Willi S
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