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Grundsicherung nach dem SGB II - Aufforderung zur Beantragung von Rente
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.08.2015 - L 5 AS 432/15 B ER - rechtskräftig
Die Gründe für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente sind abschließend in der UnbilligkeitsV geregelt (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2015, L 5 AS 42/15 B ER)
Leitsatz ( Autor )
1. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch dann deren vorzeitige Inanspruchnahme zuzumuten, wenn die Hilfebedürftigkeit lediglich verringert werden kann. Die Gründe, die zur Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente führen können, sind abschließend geregelt ( BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 1/15 R, nur als Terminsbericht Nr. 38/15 vorliegend).
2. Auch die Notwendigkeit ergänzender Sozialleistungen bei Bezug der vorzeitigen Altersrente führt nicht zur Unbilligkeit . Nur für die erforderliche Ermessensentscheidung ist es notwendig, die voraussichtlichen Sozialleistungsansprüche in den Abwägungsprozess einzubeziehen ( vgl. 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Juni 2015, L 2 191/15 B ER).
3. Gründe, die im Rahmen einer Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, müssen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgetragen oder für die Behörde nach Lage der Akten ersichtlich sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180092&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
Die Gründe für eine Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente sind abschließend in der UnbilligkeitsV geregelt (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Mai 2015, L 5 AS 42/15 B ER)
Leitsatz ( Autor )
1. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist auch dann deren vorzeitige Inanspruchnahme zuzumuten, wenn die Hilfebedürftigkeit lediglich verringert werden kann. Die Gründe, die zur Unbilligkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente führen können, sind abschließend geregelt ( BSG, Urteil vom 19. August 2015, B 14 AS 1/15 R, nur als Terminsbericht Nr. 38/15 vorliegend).
2. Auch die Notwendigkeit ergänzender Sozialleistungen bei Bezug der vorzeitigen Altersrente führt nicht zur Unbilligkeit . Nur für die erforderliche Ermessensentscheidung ist es notwendig, die voraussichtlichen Sozialleistungsansprüche in den Abwägungsprozess einzubeziehen ( vgl. 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Juni 2015, L 2 191/15 B ER).
3. Gründe, die im Rahmen einer Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, müssen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgetragen oder für die Behörde nach Lage der Akten ersichtlich sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180092&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/
Willi S
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