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Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsaufforderung - Unzulässigkeit der Anfechtungsklage mangels Verwaltungsakteigenschaft - fehlendes Feststellungsinteresse für hilfsweise Feststellungsklage - verfassungskonforme Auslegung
LSG Stuttgart, Urteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 3201/13 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 4 AS 36/15 R
Ist die Klage gegen eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung, hilfsweise eine Feststellungsklage zulässig, um vor einerLeistungskürzung bzw vor einem Wohnungswechsel zu klären, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen iS von § 22 Abs 1 S 1 SG B 2 sind? ( hier verneinend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt. Eine gem § 54 SGG erhobene Anfechtungsklage ist darum unzulässig.
2. Hat das Jobcenter - auf die Gegenwehr gegen die Kostensenkungsaufforderung hin - für die folgenden Bewilligungszeiträume die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft übernommen, weil es selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mietvertraglich geschuldete Kaltmiete aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Leistungserbringung weiterhin zu Grunde zu legen ist, so fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse für eine hilfsweise Feststellungsklage nach § 55 SGG.
3. Hat das Jobcenter für die folgenden Bewilligungszeiträume die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft übernommen, weil es selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mietvertraglich geschuldete Kaltmiete aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Leistungserbringung weiterhin zu Grunde zu legen ist ( (Behinderung der Klägerin, Pflegebedürftigkeit, Verwandte im Haus, behindertengerechter Umbau der Küche, gewohnte Umgebung), wäre vor diesem Hintergrund ohnehin eine erneute Kostensenkungsaufforderung erforderlich, um überhaupt eine Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung auszulösen (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R ).
Anmerkung: So auch zum SGB XII : LSG NSB, Urteil vom 27.11.2014 - L 8 SO 112/11 - Ist ein längerer Zeitraum - wie hier von zwei Jahren - verstrichen, kann eine früher erfolgte Kostensenkungsaufforderung keine Geltung mehr beanspruchen (ähnlich für den Fall, in dem auf eine erste Kostensenkungsaufforderung hin über längere Zeit hinweg gleichwohl die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind, BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R ).
Anmerkung: S. Dazu auch 11.11.2015: Rechtsmittel gegen die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten (SGB II/ SGB XII), ein Beitrag von Roland Rosenow, Sozialrecht in Freiburg
„ Die Aufforderung, die Kosten der Unterkunft zu senken, kann nach ganz überwiegender Auffassung nicht angefochten werden. Diese Auffassung ist nicht überzeugend, denn die Aufforderung zur Kostensenkung ist für die Betroffenen folgenreich. Art 19 Abs. 4 GG konstituiert die Rechtsweggarantie: Eine Entscheidung einer staatlichen Behörde, die in die Rechte eines Bürgers eingreift, muss der richterlichen Überprüfung zugänglich sein.
Nachdem das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren B 4 AS 27/15 B die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen hat (unsere Meldung vom 27.8.2015), ist jetzt unter dem Aktenzeichen B 4 AS 36/15 R ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Feststellungsklage in einem solchen Fall zulässig ist. Hilfsweise geht es um die Frage, ob die Kostensenkungsaufforderung als Verwaltungsakt gewertet werden muss. „
weiterlesen: http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
Ist die Klage gegen eine sogenannte Kostensenkungsaufforderung, hilfsweise eine Feststellungsklage zulässig, um vor einerLeistungskürzung bzw vor einem Wohnungswechsel zu klären, ob die Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen iS von § 22 Abs 1 S 1 SG B 2 sind? ( hier verneinend )
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich lediglich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt. Eine gem § 54 SGG erhobene Anfechtungsklage ist darum unzulässig.
2. Hat das Jobcenter - auf die Gegenwehr gegen die Kostensenkungsaufforderung hin - für die folgenden Bewilligungszeiträume die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft übernommen, weil es selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mietvertraglich geschuldete Kaltmiete aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Leistungserbringung weiterhin zu Grunde zu legen ist, so fehlt es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse für eine hilfsweise Feststellungsklage nach § 55 SGG.
3. Hat das Jobcenter für die folgenden Bewilligungszeiträume die tatsächlichen Aufwendungen der Unterkunft übernommen, weil es selbst zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die mietvertraglich geschuldete Kaltmiete aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls der Leistungserbringung weiterhin zu Grunde zu legen ist ( (Behinderung der Klägerin, Pflegebedürftigkeit, Verwandte im Haus, behindertengerechter Umbau der Küche, gewohnte Umgebung), wäre vor diesem Hintergrund ohnehin eine erneute Kostensenkungsaufforderung erforderlich, um überhaupt eine Obliegenheit der Kläger zur Kostensenkung auszulösen (vgl. BSG, Urteil vom 22. November 2011 - B 4 AS 219/10 R ).
Anmerkung: So auch zum SGB XII : LSG NSB, Urteil vom 27.11.2014 - L 8 SO 112/11 - Ist ein längerer Zeitraum - wie hier von zwei Jahren - verstrichen, kann eine früher erfolgte Kostensenkungsaufforderung keine Geltung mehr beanspruchen (ähnlich für den Fall, in dem auf eine erste Kostensenkungsaufforderung hin über längere Zeit hinweg gleichwohl die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind, BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R ).
Anmerkung: S. Dazu auch 11.11.2015: Rechtsmittel gegen die Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten (SGB II/ SGB XII), ein Beitrag von Roland Rosenow, Sozialrecht in Freiburg
„ Die Aufforderung, die Kosten der Unterkunft zu senken, kann nach ganz überwiegender Auffassung nicht angefochten werden. Diese Auffassung ist nicht überzeugend, denn die Aufforderung zur Kostensenkung ist für die Betroffenen folgenreich. Art 19 Abs. 4 GG konstituiert die Rechtsweggarantie: Eine Entscheidung einer staatlichen Behörde, die in die Rechte eines Bürgers eingreift, muss der richterlichen Überprüfung zugänglich sein.
Nachdem das BSG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren B 4 AS 27/15 B die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen hat (unsere Meldung vom 27.8.2015), ist jetzt unter dem Aktenzeichen B 4 AS 36/15 R ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig, in dem es um die Frage geht, ob die Feststellungsklage in einem solchen Fall zulässig ist. Hilfsweise geht es um die Frage, ob die Kostensenkungsaufforderung als Verwaltungsakt gewertet werden muss. „
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Willi S
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