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Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz bei Erreichbarkeit des angestrebten Zieles auf einfachere Weise
LSG Baden-Württemberg Urteil vom 9.9.2015 - L 1 AS 3579/15 B
Leitsätze ( Juris )
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fehlt, wenn der im SGB-II-Leistungsbezug stehende Antragsteller eine unverzügliche (d.h. unter Abkürzung der normalen Bearbeitungszeit) Abänderung seiner Leistungsbewilligung begehrt und deren besondere Dringlichkeit dem Antragsgegner nicht dargelegt hat. Die (ggf. nochmalige) Kontaktierung des Antragsgegners mit dem Ziel, auf die Dringlichkeit besonders hinzuweisen, stellt keine unzumutbare Obliegenheit dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180138&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschluss vom 12.04.2012 - L 7 AS 372/12 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/
Willi S
Leitsätze ( Juris )
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens fehlt, wenn der im SGB-II-Leistungsbezug stehende Antragsteller eine unverzügliche (d.h. unter Abkürzung der normalen Bearbeitungszeit) Abänderung seiner Leistungsbewilligung begehrt und deren besondere Dringlichkeit dem Antragsgegner nicht dargelegt hat. Die (ggf. nochmalige) Kontaktierung des Antragsgegners mit dem Ziel, auf die Dringlichkeit besonders hinzuweisen, stellt keine unzumutbare Obliegenheit dar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180138&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschluss vom 12.04.2012 - L 7 AS 372/12 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1880/
Willi S
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