Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Beschwerde nach vollständiger Erfüllung einer gerichtlich verfügten Leistungsverpflichtung - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 SGB XII
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Beschwerde nach vollständiger Erfüllung einer gerichtlich verfügten Leistungsverpflichtung - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 SGB XII
Landessozialgericht Hamburg, Beschluss v. 21.02.2018 - L 4 SO 10/18 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zum Anspruch auf Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 SGB XII.
Kurzfassung Gericht:
1. Auch nach Auffassung des Senats ist es nicht Voraussetzung eines derartigen Anspruchs, dass sich ein Ausreisewille positiv feststellen lässt (wie hier Coseriu, jurisPK-SGB XII, § 23 Rn. 4.13, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2017 – L 15 SO 104/17 B ER u.a.; Hessisches LSG, Beschluss vom 13.6.2017 – L 4 SO 79/17 B ER und Beschluss vom 20.6.2017 – L 4 SO 70/17; a.A. BayLSG, Beschluss vom 24.4.2017 – L 8 SO 77/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.2.2017 – L 23 SO 30/17 B ER). Der Wortlaut der Vorschrift gibt dies nicht her, vielmehr verlangt er nur das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls und einer besonderen Härte. Ferner widerspräche das Erfordernis eines feststellbaren Ausreisewillens dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Leistungsausschluss von Ausländern nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII basiert darauf, dass die ausgeschlossenen Personen die Möglichkeit haben, in ihren Heimatstaat zurückzukehren und dort existenzsichernde Leistungen in Anspruch zu nehmen (siehe die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/10211, S. 14 zur Parallelregelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II).
2. Diese Erwägung greift jedoch nicht ein bei Ausländern, denen eine Rückreise in das Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der besonderen Situation dieser Personen trägt die Härtefallregelung Rechnung, die gerade Fälle erfassen soll, in denen eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/10211, S. 16). Personen, von denen eine (zeitnahe) Ausreise nicht verlangt werden kann, sollen weiter Leistungen beanspruchen können. Kann aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Ausreise ohnehin nicht verlangt werden, so kommt es auf einen Ausreisewillen nicht mehr an. Einen subjektiven Willen zu verlangen, der nicht umgesetzt werden kann bzw. dessen Umsetzung nicht erwartet wird, erscheint unsinnig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2337/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
Zum Anspruch auf Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 SGB XII.
Kurzfassung Gericht:
1. Auch nach Auffassung des Senats ist es nicht Voraussetzung eines derartigen Anspruchs, dass sich ein Ausreisewille positiv feststellen lässt (wie hier Coseriu, jurisPK-SGB XII, § 23 Rn. 4.13, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2017 – L 15 SO 104/17 B ER u.a.; Hessisches LSG, Beschluss vom 13.6.2017 – L 4 SO 79/17 B ER und Beschluss vom 20.6.2017 – L 4 SO 70/17; a.A. BayLSG, Beschluss vom 24.4.2017 – L 8 SO 77/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.2.2017 – L 23 SO 30/17 B ER). Der Wortlaut der Vorschrift gibt dies nicht her, vielmehr verlangt er nur das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls und einer besonderen Härte. Ferner widerspräche das Erfordernis eines feststellbaren Ausreisewillens dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Leistungsausschluss von Ausländern nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII basiert darauf, dass die ausgeschlossenen Personen die Möglichkeit haben, in ihren Heimatstaat zurückzukehren und dort existenzsichernde Leistungen in Anspruch zu nehmen (siehe die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/10211, S. 14 zur Parallelregelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II).
2. Diese Erwägung greift jedoch nicht ein bei Ausländern, denen eine Rückreise in das Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der besonderen Situation dieser Personen trägt die Härtefallregelung Rechnung, die gerade Fälle erfassen soll, in denen eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/10211, S. 16). Personen, von denen eine (zeitnahe) Ausreise nicht verlangt werden kann, sollen weiter Leistungen beanspruchen können. Kann aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Ausreise ohnehin nicht verlangt werden, so kommt es auf einen Ausreisewillen nicht mehr an. Einen subjektiven Willen zu verlangen, der nicht umgesetzt werden kann bzw. dessen Umsetzung nicht erwartet wird, erscheint unsinnig.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=199122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2337/
Willi S
Ähnliche Themen
» Gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verhängt hat, ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft.
» Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER
» Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG
» Sozialgerichtliches Verfahren - Urteilsergänzung nach § 140 SGG - Verstreichen der Frist - Unzulässigkeit der Berufung - Anfechtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verweigerung ärztlicher bzw psychologischer Untersuchungen - Verletzung
» Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsaufforderung - Unzulässigkeit der Anfechtungsklage mangels Verwaltungsakteigenschaft - fehlendes Feststellungsinteresse für hilfsweise Feststellungsklage - verfassungskonforme Auslegung
» Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung SGB XII LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER
» Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG
» Sozialgerichtliches Verfahren - Urteilsergänzung nach § 140 SGG - Verstreichen der Frist - Unzulässigkeit der Berufung - Anfechtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verweigerung ärztlicher bzw psychologischer Untersuchungen - Verletzung
» Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsaufforderung - Unzulässigkeit der Anfechtungsklage mangels Verwaltungsakteigenschaft - fehlendes Feststellungsinteresse für hilfsweise Feststellungsklage - verfassungskonforme Auslegung
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema