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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Nov 2015 - 10:30

 Sachverhaltsermittlung - veraltete Rentenauskunft

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2015 - L 5 AS 629/15 B ER - rechtskräftig


Zu den Anforderungen an die Ermessensausübung bei der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente.

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung, denn es müsse Ermessen ausgeübt werden hinsichtlich der Aufforderung nach § 12a SGB II, eine vorrangige Leistung zu beanspruchen, sowie hinsichtlich einer ersatzweisen Antragstellung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Hat die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zur Folge, dass ab Beginn des Rentenbezugs ergänzende Leistungen nach dem SGB XII durch die Antragstellerin und ihren Partner in Anspruch genommen werden müssen, ist dies im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen. Dies führt jedoch nicht automatisch zu einer gebundenen Entscheidung i.S. einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten der Antragstellerin. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die vorzeitige Altersrente grundsätzlich auch dann in Anspruch zu nehmen ist, wenn die Hilfebedürftigkeit dadurch nur verringert wird.
2. Ein Absehen von der Antragstellung kann aber im Einzelfall ggf. dann geboten sein, wenn sich aufgrund besonderer Umstände nach Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente ein Hilfebedarf nach dem SGB XII ergibt, der nur geringfügig unter dem Hilfebedarf nach dem SGB II vor Inanspruchnahme der Rente liegt.
3. Auf jeden Fall ist im Rahmen der Ermessensausübung die richtige Höhe der vorzeitigen Altersrente aufgrund einer aktuellen Auskunft des Rentenversicherungsträgers zugrunde zu legen. Eine Ermessenausübung auf fehlerhafter Tatsachenbasis ist in der Regel ermessenfehlerhaft (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Juni 2015, L 4 AS 237/15 B ER).

4. Die Aufforderung des Leistungsträgers gem § 12a SGB II, vorzeitig eine geminderte Altersrente in Anspruch zu nehmen, ist ermessensfehlerhaft, wenn der Entscheidung ein unvollständig ermittelter Sachverhalt zugrundegelegt ist. Dies ist der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine in der Vergangenheit eingeholte Rentenauskunft nicht mehr aktuell ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181143&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1906/

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