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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Ermessensausübung - Vermeidung unbilliger Härten - Verfassungsmäßigkeit
BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 3/15 R
Leitsatz ( Redakteur )
1. Vorliegend führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers nach dem SGB II. Insoweit ist nur auf ihn und nicht auch auf seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau abzustellen. § 12a Satz 1 SGB II bietet mit Blick auf die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente keinen Ansatz dafür, dass nicht auch insoweit nur auf den je individuellen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzustellen ist, der das SGB II prägt (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R ).
2. Der Verpflichtung des Klägers zur Rentenantragstellung und Inanspruchnahme steht die auf § 13 Abs 2 SGB II beruhende UnbilligkeitsV nicht entgegen, weil keiner der in ihr abschließend geregelten Ausnahmetatbestände (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - ) vorliegt
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14329&pos=22&anz=52
Quele: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2040/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Vorliegend führt die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit des Klägers nach dem SGB II. Insoweit ist nur auf ihn und nicht auch auf seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau abzustellen. § 12a Satz 1 SGB II bietet mit Blick auf die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente keinen Ansatz dafür, dass nicht auch insoweit nur auf den je individuellen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abzustellen ist, der das SGB II prägt (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R ).
2. Der Verpflichtung des Klägers zur Rentenantragstellung und Inanspruchnahme steht die auf § 13 Abs 2 SGB II beruhende UnbilligkeitsV nicht entgegen, weil keiner der in ihr abschließend geregelten Ausnahmetatbestände (BSG Urteil vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - ) vorliegt
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14329&pos=22&anz=52
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Willi S
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