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Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Kein Anspruch auf Sozialhilfe aufgrund Vermögens - private Rentenversicherung - dem Leistungsanspruch stehe der Vorbehalt fehlenden Vermögens und Einkommens entgegen (vgl. § 2 SGB XII)
Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 24.09.2015 - L 4 SO 82/14
Leitsätze ( Redakteur )
1. Die Kündigung der privaten Rentenversicherung und der Einsatz des Erlöses ist nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen.
2. Die Verwertung sei ihm auch zuzumuten. Sie stelle keine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Allein die behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung vermöge keine allgemeine Härte i.S. der Vorschrift zu begründen. Das folge auch nicht daraus, dass der Antragsteller wegen der Erwerbsminderung möglicherweise bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne, denn er beziehe lediglich eine bis 2016 befristete Erwerbsminderungsrente.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181138&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
Leitsätze ( Redakteur )
1. Die Kündigung der privaten Rentenversicherung und der Einsatz des Erlöses ist nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen.
2. Die Verwertung sei ihm auch zuzumuten. Sie stelle keine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Allein die behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung vermöge keine allgemeine Härte i.S. der Vorschrift zu begründen. Das folge auch nicht daraus, dass der Antragsteller wegen der Erwerbsminderung möglicherweise bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne, denn er beziehe lediglich eine bis 2016 befristete Erwerbsminderungsrente.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181138&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/
Willi S
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