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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 2 Nov 2015 - 9:53

Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 24.09.2015 - L 4 SO 82/14




Leitsätze ( Redakteur )
1. Die Kündigung der privaten Rentenversicherung und der Einsatz des Erlöses ist nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII ausgeschlossen.

2. Die Verwertung sei ihm auch zuzumuten. Sie stelle keine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Allein die behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung vermöge keine allgemeine Härte i.S. der Vorschrift zu begründen. Das folge auch nicht daraus, dass der Antragsteller wegen der Erwerbsminderung möglicherweise bis zum Eintritt in das Rentenalter keine Altersvorsorge mehr betreiben könne, denn er beziehe lediglich eine bis 2016 befristete Erwerbsminderungsrente.



Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181138&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1903/


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