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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Kostenfestsetzungsbeschluss - Kosten für Porto und Briefumschläge (auch ohne Quittungen) - Druckkosten - Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG - Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen nach Nr. 7002 W RVG können nicht pauschal in  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Sep 2015 - 10:04

Höhe von maximal 20,00 EUR geltend gemacht werden von Privatpersonen ( vgl. hierzu SG Aachen, Beschluss vom 20.04.2015, Az.: S 11 SF 11/15 E).

SG Gelsenkirchen, S 40 SF 141/15 E v. 09.09.2015

weiterlesen: https://www.elo-forum.org/allgemeine-entscheidungen/158949-sg-gelsenkirchen-kostenerstattung-aussergerichtliche-kosten.html

Rechtstipp: a. A. SG Frankfurt v. 11.03.2014 – S 24 AS 1074/10

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1883/

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