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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Für die Untermauerung der Erforderlichkeit eines Umzugs im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II reicht ein antragstellerseitig pauschal und detailarm gehaltener Vortrag, dem kein Beleg für die behaupteten Mängel der bislang bewohnten Wohnung beigefügt
wurde, nicht aus. Das Scheitern hinreichender und zumutbarer Eigenbemühungen um eine Mängelbeseitigung hat hier im Besonderen glaubhaft gemacht zu werden.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 16. Mai 2014 (Az.: S 32 AS 484/14 ER):
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j2014/NRWE_S_32_AS_484_14_ER.html
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Eine Berufung auf die Rechtswirkungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist aber auch nach einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum mangels einer gesetzlichen Befristung durchaus möglich.
Eine gleichzeitige Vollziehung zweier Aufrechnungen nach § 42a SGB II in einer Höhe von je 10 v. H. des Regelbedarfs ist als unzulässig einzustufen.
Bei einem Erstattungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X), der zur Festsetzung und Durchsetzung des Anspruchs des Jobcenters erlassen wird.
Dieser Bescheid hemmt die Verjährung des Aufrechnungsanspruchs (§ 52 Abs. 1 SGB X).
Wird ein solcher Verwaltungsakt unanfechtbar, beträgt entsprechend § 52 Abs. 2 SGB X die Verjährungsfrist dreißig Jahre.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 16. Mai 2014 (Az.: S 32 AS 484/14 ER):
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j2014/NRWE_S_32_AS_484_14_ER.html
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
Eine Berufung auf die Rechtswirkungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist aber auch nach einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum mangels einer gesetzlichen Befristung durchaus möglich.
Eine gleichzeitige Vollziehung zweier Aufrechnungen nach § 42a SGB II in einer Höhe von je 10 v. H. des Regelbedarfs ist als unzulässig einzustufen.
Bei einem Erstattungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X), der zur Festsetzung und Durchsetzung des Anspruchs des Jobcenters erlassen wird.
Dieser Bescheid hemmt die Verjährung des Aufrechnungsanspruchs (§ 52 Abs. 1 SGB X).
Wird ein solcher Verwaltungsakt unanfechtbar, beträgt entsprechend § 52 Abs. 2 SGB X die Verjährungsfrist dreißig Jahre.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/
Willi S
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