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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kosten für eine Wohnungssuche - Wohnungsbeschaffungskosten § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II - Kosten für Zeitungsinserate oder Besichtigungsfahrten - Kosten insbesondere für Schreibblock, Porto, Telefon, Kopien und Zeitungen bzw deren Beschaffung -  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Kosten für eine Wohnungssuche - Wohnungsbeschaffungskosten § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II - Kosten für Zeitungsinserate oder Besichtigungsfahrten - Kosten insbesondere für Schreibblock, Porto, Telefon, Kopien und Zeitungen bzw deren Beschaffung -  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 12 Jun 2017 - 11:24

Kosten Collegeblock


Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 25.04.2017 - L 11 AS 873/15


Leitsatz ( Redakteur )

1. Als Wohnungsbeschaffungskosten denkbar und übernahmefähig sind dabei jedenfalls Kosten für Zeitungsinserate oder Besichtigungsfahrten.
2. Hinsichtlich der weiteren Kosten insbesondere für Schreibblock, Porto, Telefon, Kopien und Zeitungen bzw deren Beschaffung ist umstritten, ob diese im Rahmen des § 22 Abs 6 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen sind (bejahend für Internetrecherchen, Telefonate und die Beschaffung von Zeitungen: Piepenstock in jurisPK-SGB II, Stand 28.11.2016, § 22 Rn 215). Dies dürfte richtigerweise nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, da Kosten für Zeitungen zur Anzeigenrecherche oder Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit potentiellen Vermietern regelmäßig aus dem Regelbedarf zu bestreiten sein dürften (vgl dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2011 - L 19 AS 185/11 B; Beschluss des Senats vom 16.03.2017 - L 11 AS 121/17 B ER; Luik in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn 203).

3. In jedem Fall hat der Beklagte aber die Kosten für den Collegeblock im Umfang von 1 EUR, 2x Faxgebühr iHv 2 EUR, Porto und Kopien iHv 1,60 EUR in voller Höhe übernommen. Nicht zu beanstanden ist, dass Telefonkosten nur iHv 30 EUR berücksichtigt worden sind. Soweit man davon ausgehen könnte, dass Telefonkosten nicht bereits mit der Gewährung des Regelbedarfs abgegolten sind, sind die geltend gemachten Kosten iHv 75 EUR in keinster Weise schlüssig oder nachgewiesen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192914&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: SG Dortmund, Urteil v. 01.08.2016 - S 31 AS 3579/14 - Der Grundsicherungstäger ist zur Zusicherung der Fahrt - bzw. Übernachtungskosten als Wohnungsbeschaffungskosten verpflichtet, denn er hat durch seine Kostensenkungsaufforderung die Klägerin dazu veranlaßt, die bisherige Wohnung zu kündigen und umzuziehen.
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2204/
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