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Keine Kostenübernahme für Postwertzeichen, Druckkosten, Fahrkosten, für Arbeitskleidung sowie von Kosten der Kontoüberziehung.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.08.2017 - L 19 AS 1120/16 - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Erstattung von Kosten eines Verwaltungsverfahrens sieht weder das SGB II noch das SGB X vor, Kosten für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens sind nur bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. nach § 193 Abs. 1 SGG erstattungsfähig.
2. Fahrtkosten zum Standort des Beklagten sind allenfalls nach den Vorschriften des § 65a SGB I bzw. des § 59 SGB II erstattungsfähig.
3. Ein Anspruch auf Übernahme von Kontenüberziehungskosten kann nicht auf Vorschriften des SGB II gestützt werden.
4. Den erforderlichen Antrag für Kleidungstücke und Schuhe für seine Tätigkeit hat der Kläger erst nach Anschaffung der Gegenstände und auch erst nach Beendigung seiner Tätigkeit als TV-Darsteller gestellt, somit handelt es sich um keine Kosten i.S.d. §§ 16 ff. SGB II. Die Anträge des Klägers auf (Weiter-)Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II erfassen nicht automatisch die hier geltend gemachten beruflichen Eingliederungsleistungen. Diese Leistungen müssen vielmehr gesondert und inhaltlich hinreichend bestimmt beantragt werden, damit für den Leistungsträger erkennbar ist, welche der zahlreichen Eingliederungsleistungen der Antragsteller begehrt (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 35; BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 46/14 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196544&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Erstattung von Kosten eines Verwaltungsverfahrens sieht weder das SGB II noch das SGB X vor, Kosten für das Betreiben eines Widerspruchsverfahrens sind nur bei Vorliegen einer entsprechenden Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. nach § 193 Abs. 1 SGG erstattungsfähig.
2. Fahrtkosten zum Standort des Beklagten sind allenfalls nach den Vorschriften des § 65a SGB I bzw. des § 59 SGB II erstattungsfähig.
3. Ein Anspruch auf Übernahme von Kontenüberziehungskosten kann nicht auf Vorschriften des SGB II gestützt werden.
4. Den erforderlichen Antrag für Kleidungstücke und Schuhe für seine Tätigkeit hat der Kläger erst nach Anschaffung der Gegenstände und auch erst nach Beendigung seiner Tätigkeit als TV-Darsteller gestellt, somit handelt es sich um keine Kosten i.S.d. §§ 16 ff. SGB II. Die Anträge des Klägers auf (Weiter-)Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff. SGB II erfassen nicht automatisch die hier geltend gemachten beruflichen Eingliederungsleistungen. Diese Leistungen müssen vielmehr gesondert und inhaltlich hinreichend bestimmt beantragt werden, damit für den Leistungsträger erkennbar ist, welche der zahlreichen Eingliederungsleistungen der Antragsteller begehrt (Link in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 37 Rn. 35; BSG, Urteil vom 05.08.2015 - B 4 AS 46/14 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196544&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2274/
Willi S
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