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Keine bereiten Mittel allein wegen der Möglichkeit einer Rentenantragstellung
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.05.2015 - L 8 AS 125/15 B ER - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Sozialleistungen sind nicht fiktiv als Einkommen zu berücksichtigen, die der Hilfebedürftige in zumutbarer Weise und zeitnah durchsetzen könnte.
2. Mithin ist auch nicht darauf abzustellen, ob ein Zufluss bei zumutbaren Anstrengungen des Hilfebedürftigen kurzfristig, d.h. "bis zum Ende des folgenden Monats" erfolgen könnte (so aber Nr. 9.7a der Fachlichen Hinweise SGB II der Bundesagentur für Arbeit [FH-BA]).
3. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn es – wie hier – um die aktuelle Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geht und nicht um Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R ).
4. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Hilfebedürftige nach einem vom Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II gestellten Rentenantrag die Bewilligung der Rente durch Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rentenverfahren beliebig herauszögern könnte. Der Grundsicherungsträger muss vielmehr die Möglichkeit haben, wenigstens in entsprechender Anwendung des § 66 SGB I die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen oder zu kürzen.
Vom JC wurde hier aber kein Versagungsbescheid erlassen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180020&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER - Ausschluss der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II durch die Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahrs vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, hier nachlesen: http://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/anspruch-auf-vorzeitige-altersrente-schliesst-hartz-iv-aus_242_317338.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
Leitsätze ( Autor )
1. Sozialleistungen sind nicht fiktiv als Einkommen zu berücksichtigen, die der Hilfebedürftige in zumutbarer Weise und zeitnah durchsetzen könnte.
2. Mithin ist auch nicht darauf abzustellen, ob ein Zufluss bei zumutbaren Anstrengungen des Hilfebedürftigen kurzfristig, d.h. "bis zum Ende des folgenden Monats" erfolgen könnte (so aber Nr. 9.7a der Fachlichen Hinweise SGB II der Bundesagentur für Arbeit [FH-BA]).
3. Diese Grundsätze gelten jedenfalls dann, wenn es – wie hier – um die aktuelle Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geht und nicht um Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 33/12 R ).
4. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Hilfebedürftige nach einem vom Grundsicherungsträger gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II gestellten Rentenantrag die Bewilligung der Rente durch Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rentenverfahren beliebig herauszögern könnte. Der Grundsicherungsträger muss vielmehr die Möglichkeit haben, wenigstens in entsprechender Anwendung des § 66 SGB I die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen oder zu kürzen.
Vom JC wurde hier aber kein Versagungsbescheid erlassen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180020&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2015 - L 3 AS 370/15 B ER - Ausschluss der Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II durch die Möglichkeit, nach Vollendung des 63. Lebensjahrs vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, hier nachlesen: http://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/anspruch-auf-vorzeitige-altersrente-schliesst-hartz-iv-aus_242_317338.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1875/
Willi S
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