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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zinsgutschrift auf Bausparkonto - fehlende Kündigung des Bausparvertrags - keine bereiten Mittel
BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R
Leitsatz ( Autor )
1. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 GG iVm Art 20 GG nicht vereinbar.
2. Zwar sind die Zinsen grundsätzlich Einkommen und kein Vermögen, weil sie der Antragstellerin nach der erstmaligen Beantragung von Alg II gutgeschrieben worden sind. Mangels Verfügbarkeit als zur Sicherung des Lebensunterhalts bereite Mittel sind sie allerdings noch nicht im Zeitpunkt der Gutschrift als Einkommen zu berücksichtigen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13954
S. a. : Hartz-IV: keine Kürzung wegen Zinsen auf Bausparkonto
hier: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/hartz-iv-keine-kuerzung-wegen-zinsen-auf-bausparkonto-527389
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 GG iVm Art 20 GG nicht vereinbar.
2. Zwar sind die Zinsen grundsätzlich Einkommen und kein Vermögen, weil sie der Antragstellerin nach der erstmaligen Beantragung von Alg II gutgeschrieben worden sind. Mangels Verfügbarkeit als zur Sicherung des Lebensunterhalts bereite Mittel sind sie allerdings noch nicht im Zeitpunkt der Gutschrift als Einkommen zu berücksichtigen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13954
S. a. : Hartz-IV: keine Kürzung wegen Zinsen auf Bausparkonto
hier: http://www.juraforum.de/recht-gesetz/hartz-iv-keine-kuerzung-wegen-zinsen-auf-bausparkonto-527389
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1867/
Willi S
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