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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erlass einer Forderung - Zuständigkeit des Forderungsinhabers - Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens wegen Mietschulden - keine Unbilligkeit der Einziehung - zweckwidrige Verwendung von Unterkunftsleistungen - keine
zeitliche Begrenzung der Einziehung des Aufrechnungsbetrages
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.2014 - L 3 AS 2383/13
Leitsätze ( Juris )
1. Zum Erlass einer Forderung ist ausschließlich derjenige Leistungsträger befugt, der Inhaber des Anspruchs ist, nicht hingegen - z.B. bei Umzug - neu zuständig gewordene Leistungsträger.
2. Die bloße Unterdeckung des Regelbedarfs führt allein nicht zu einer Unbilligkeit i.S.d. § 44 SGB II.
3. Die Unbilligkeit der Einziehung einer (Darlehensrückzahlungs-) Forderung ist zu verneinen, wenn die Darlehensgewährung zur Begleichung von Mietschulden deswegen erforderlich wurde, weil die in tatsächlich anfallender Höhe gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung (teilweise) zweckwidrig verbraucht wurden.
4. Die Einziehung einer Forderung ist, auch soweit existenzsichernde Leistungen betroffen sind, in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169959
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.2014 - L 3 AS 2383/13
Leitsätze ( Juris )
1. Zum Erlass einer Forderung ist ausschließlich derjenige Leistungsträger befugt, der Inhaber des Anspruchs ist, nicht hingegen - z.B. bei Umzug - neu zuständig gewordene Leistungsträger.
2. Die bloße Unterdeckung des Regelbedarfs führt allein nicht zu einer Unbilligkeit i.S.d. § 44 SGB II.
3. Die Unbilligkeit der Einziehung einer (Darlehensrückzahlungs-) Forderung ist zu verneinen, wenn die Darlehensgewährung zur Begleichung von Mietschulden deswegen erforderlich wurde, weil die in tatsächlich anfallender Höhe gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung (teilweise) zweckwidrig verbraucht wurden.
4. Die Einziehung einer Forderung ist, auch soweit existenzsichernde Leistungen betroffen sind, in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169959
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1864/
Willi S
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