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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Nicht funktionierende Heizung - Beheizung der Wohnung ersatzweise durch Strom - rechtzeitige Mitteilung an das Jobcenter - Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter gem. § 536 a BGB - keine bereiten Mittel - Umwandlung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 in
einen Zuschuss nach § 22 Abs. 1 SGB II - Übergang von Ansprüchen § 33 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 01.02.2016 - L 7 AS 2174/15 B - rechtskräftig
Rechtsgrundlage für die Übernahme von für die Beheizung einer Wohnung benötigten Stromkosten ist nicht - wie das Jobcenter zu Unrecht meint - § 24 Abs. 1 SGB II, sondern 22 Abs. 1 SGB II.
Unter der Vorschrift des § 33 SGB II fallen auch vertragliche Schadensersatzansprüche.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Übernahme der Stromkosten steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin evtl. einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter gem. § 536 a BGB hat. Der Bedarf der Antragstellerin bestand im Fälligkeitsmonat.
2. Ein möglicherweise bestehender, erst noch dem Grunde nach geltend zu machender und in der Vollstreckbarkeit unsicherer Schadenersatzanspruch stellt keine bereiten Mittel (hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2015 - L 4 AS 652/15 B ER) dar, mit denen der Betroffene seinen Bedarf decken kann.
3. Der Umstand, dass die Antragstellerin wohl berechtigt war, die Miete zu mindern, lässt den geltend gemachten Bedarf an Heizkosten ebenfalls nicht entfallen, zumal die insoweit erfolgte Reduzierung der Unterkunftskosten unverzüglich dem Jobcenter mitgeteilt und an diesen weitergegeben worden ist. Die Interessen des JC sind dadurch gewahrt, dass auf diesen nach Maßgabe des § 33 SGB II ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin übergeht. Unter diese Vorschrift fallen auch vertragliche Schadensersatzansprüche.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183832&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 01.02.2016 - L 7 AS 2174/15 B - rechtskräftig
Rechtsgrundlage für die Übernahme von für die Beheizung einer Wohnung benötigten Stromkosten ist nicht - wie das Jobcenter zu Unrecht meint - § 24 Abs. 1 SGB II, sondern 22 Abs. 1 SGB II.
Unter der Vorschrift des § 33 SGB II fallen auch vertragliche Schadensersatzansprüche.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Übernahme der Stromkosten steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin evtl. einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter gem. § 536 a BGB hat. Der Bedarf der Antragstellerin bestand im Fälligkeitsmonat.
2. Ein möglicherweise bestehender, erst noch dem Grunde nach geltend zu machender und in der Vollstreckbarkeit unsicherer Schadenersatzanspruch stellt keine bereiten Mittel (hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2015 - L 4 AS 652/15 B ER) dar, mit denen der Betroffene seinen Bedarf decken kann.
3. Der Umstand, dass die Antragstellerin wohl berechtigt war, die Miete zu mindern, lässt den geltend gemachten Bedarf an Heizkosten ebenfalls nicht entfallen, zumal die insoweit erfolgte Reduzierung der Unterkunftskosten unverzüglich dem Jobcenter mitgeteilt und an diesen weitergegeben worden ist. Die Interessen des JC sind dadurch gewahrt, dass auf diesen nach Maßgabe des § 33 SGB II ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin übergeht. Unter diese Vorschrift fallen auch vertragliche Schadensersatzansprüche.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183832&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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