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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Übernahme von Bestattungskosten bei Erbschaft, hier bejahend, der Kläger verfügte über keine "bereiten Mittel" zur Deckung der restlichen Bestattungskosten. Bayerisches Landessozialgericht,Urt. v. 25.10.2018 - L 8 SO 294/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
2. Zwar fällt eine Erbschaft als solche auch nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, ist also als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann aber für einzelne Gegenstände der Erbschaft (etwa ein nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück) gelten. Denn wenn Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden ist, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um "bereite Mittel", durch deren Einsatz sich der Verpflichtete iSd § 2 Abs. 1 SGB XII selbst helfen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R).
3. Der Kläger hat zwar mit dem Tod seiner Mutter deren hälftigen Anteil an der Eigentumswohnung sowie die Hälfte des Anteils aus der Miterbengemeinschaft mit seiner Mutter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB in diesem Zeitpunkt wertmäßig hinzuerworben. Ihm ist der Einsatz dieses Nachlasses gleichwohl nicht zuzumuten, da ihm dieser nicht als "bereites Mittel" zur Deckung der noch offenen Bestattungskosten zur Verfügung stand (vgl. zum Erfordernis der "bereiten Mittel" hinsichtlich der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII auch den Terminbericht des BSG vom 28.02.2013 zur zurückgenommenen Revision des Beklagten im Verfahren B 8 SO 19/11 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2450/
Willi S
2. Zwar fällt eine Erbschaft als solche auch nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, ist also als solche nicht unter diesem Gesichtspunkt privilegiertes Vermögen. Etwas anderes kann aber für einzelne Gegenstände der Erbschaft (etwa ein nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII privilegiertes Hausgrundstück) gelten. Denn wenn Einkommen oder Vermögen im bezeichneten Sinne vorhanden ist, steht es in Höhe des Bestattungsbedarfs nicht für den Lebensunterhalt zur Verfügung; es handelt sich insoweit nicht um "bereite Mittel", durch deren Einsatz sich der Verpflichtete iSd § 2 Abs. 1 SGB XII selbst helfen könnte (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011 - B 8 SO 20/10 R; BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R).
3. Der Kläger hat zwar mit dem Tod seiner Mutter deren hälftigen Anteil an der Eigentumswohnung sowie die Hälfte des Anteils aus der Miterbengemeinschaft mit seiner Mutter im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB in diesem Zeitpunkt wertmäßig hinzuerworben. Ihm ist der Einsatz dieses Nachlasses gleichwohl nicht zuzumuten, da ihm dieser nicht als "bereites Mittel" zur Deckung der noch offenen Bestattungskosten zur Verfügung stand (vgl. zum Erfordernis der "bereiten Mittel" hinsichtlich der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII auch den Terminbericht des BSG vom 28.02.2013 zur zurückgenommenen Revision des Beklagten im Verfahren B 8 SO 19/11 R ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=203828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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