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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Grundsicherungsträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sowie zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erbringen -   EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der Grundsicherungsträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sowie zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erbringen -   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der Grundsicherungsträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sowie zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erbringen -   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der Grundsicherungsträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sowie zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erbringen -   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Der Grundsicherungsträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sowie zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erbringen -   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Der Grundsicherungsträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sowie zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erbringen -   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Der Grundsicherungsträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sowie zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erbringen -   EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

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Der Grundsicherungsträger wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den bulgarischen Antragstellern Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs sowie zur Deckung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II zu erbringen -

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Beitrag von Willi Schartema Di 19 Mai 2015 - 20:52

 Aufenthaltsrecht durch selbstständige Erwerbstätigkeit 



Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER - rechtskräftig



Hilfebedürftige haben Anspruch auf Unterkunftskosten im Eilverfahren, ohne dass die Erhebung einer Räumungsklage Voraussetzung ist.

Leitsätze ( Autor )

1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige). Eine allgemeine Definition des Selbständigen und seiner auf Gewinn ausgerichteten Tätigkeit existiert für das Unionsrecht nicht. Ausschlaggebend ist das Gesamtbild der Tätigkeit (LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2013 - L 14 AS 3133/12 B ER). Die Unterhaltung einer baulichen Einrichtung, etwa im Sinne eines Ladenlokals, eines Lagerraums oder einer Werkstatt, ist für die Anerkennung einer selbständigen Tätigkeit, die der Niederlassungsfreiheit unterliegt, nicht erforderlich. Der Lebensunterhalt muss durch die selbständige Tätigkeit nicht gesichert sein (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13; OVG Bremen, Beschluss vom 21.06.2010 - 1 B 137/10).
2. Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt

3. Es ist den Betroffenen gerade nicht zuzumuten, einen zivilrechtlichen Kündigungsgrund entstehen zu lassen, eine Kündigung hinzunehmen, eine Räumungsklage abzuwarten und auf die nachfolgende Beseitigung der Kündigung zu hoffen (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER mit zutreffendem Hinweis auf den Grundrechtsschutz nach Art 13 GG; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; SG Berlin, Beschluss vom 05.01.2015 - S 205 AS 27758/14 ER; Bayerisches LSG, Beschluss vom 19. 03. 2013 - L 16 AS 61/13 B ER).
4. Denn die prozessuale Konsequenz der Anerkennung eines im Moment der Bedarfsentstehung bestehenden verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG: Es muss sichergestellt sein, dass gegen eine Versagung der existenznotwendigen Mittel effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

5. Ein "Vertrösten" des Antragstellers auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt - nach Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter - ist hiermit nicht vereinbar.

6. Die vorstehenden Ausführungen gelten für die Übernahme der laufenden Miete. Die Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II richtet sich nach anderen Maßstäben (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2014 - L 7 AS 982/14 B ER).


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177758&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: ebenso zum Anordnungsgrund KdU im Eilverfahren: LSG NRW, Beschluss vom 13.05.2015 - L 6 AS 369/15 B ER


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1837/

Willi S



Quelle: 
Willi Schartema
Willi Schartema
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