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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen.

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Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen. Empty Leistungsträger muss Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anhand einer Folgenabwägung für bulgarische Staatsangehörige erbringen, welche sich um Arbeit bemühen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 16 März 2015 - 16:35

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.02.2015 - L 7 AS 2213/14 B ER und - 2214/14 B - rechtskräftig



Leitsatz (Autor)
Der EuGH hat - entgegen der Auffassung des Leistungsträgers - in seiner Entscheidung vom 11.11.2014 (Az. C-333/13, Rechtssache Dano) die europarechtliche Konformität des in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II geregelten Leistungsausschlusses nicht ausdrücklich bestätigt. Die Entscheidung des EuGH beruht auf der Feststellung, dass Frau Dano sich nicht um Arbeit bemüht habe und es sich damit um eine Unionsbürgerin handele, die mit dem Ziel eingewandert sei, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen. Eine Entscheidung des EuGH für Personen, bei denen die Arbeitsuche zu bejahen ist, steht noch aus (BSG EuGH-Vorlage vom 12.12.2013 - B 4 AS 9/13 R; Az EuGH C-67/14, Rechtssache Alimanovic).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176167&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschl. v. 20.02.2015 - L 19 AS 2326/14 B

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1798/

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