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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Jobcenter wird im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Zustimmung für einen Umzug und eine Kostenzusage für die Kosten der Unterkunft für Eritreischer Flüchtling mit subsidiärem Schutz verpflichtet. SG Gießen, 16.08.2018 - S 27 AS 531/18 ER -
2. Für eine derartige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 86b SGG bedarf es erhöhter Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015 – L 19 AS 2347/14 B ER –, Rn. 24, juris). Ein solcher ist zu bejahen. Würde man bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuwarten, so stünde die von dem Antragsteller in Aussicht genommene Wohnung nicht mehr zur Verfügung, die begehrte Zusicherung könnte nicht mehr erteilt werden und er könnte aus der Gemeinschaftsunterkunft, die nur eine vorübergehende Unterbringung gewährleisten soll, nicht ausziehen.
3. Wenn keine vertragliche Beziehung mit einem Mitbewohner, sondern lediglich mit dem Vermieter der betr. Wohnung besteht, dann kann seitens des SGB II-Trägers hier nicht die Mietobergrenze herangezogen werden, die für eine Wohnung, in der mehrere Menschen leben, gebildet wurde, sofern diese Personen keine Bedarfsgemeinschaft miteinander bilden.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205341&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
Willi S
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