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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 19 März 2019 - 21:02


2. Für eine derartige endgültige Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 86b SGG bedarf es erhöhter Anforderungen an den Anordnungsgrund (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2015 – L 19 AS 2347/14 B ER –, Rn. 24, juris). Ein solcher ist zu bejahen. Würde man bis zur Entscheidung in der Hauptsache zuwarten, so stünde die von dem Antragsteller in Aussicht genommene Wohnung nicht mehr zur Verfügung, die begehrte Zusicherung könnte nicht mehr erteilt werden und er könnte aus der Gemeinschaftsunterkunft, die nur eine vorübergehende Unterbringung gewährleisten soll, nicht ausziehen.

3. Wenn keine vertragliche Beziehung mit einem Mitbewohner, sondern lediglich mit dem Vermieter der betr. Wohnung besteht, dann kann seitens des SGB II-Trägers hier nicht die Mietobergrenze herangezogen werden, die für eine Wohnung, in der mehrere Menschen leben, gebildet wurde, sofern diese Personen keine Bedarfsgemeinschaft miteinander bilden.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205341&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2488/
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