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Den Antragstellern ( syrische Staatsangehörigkeit ) sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Höhe der jeweiligen Regelbedarfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, nicht aber auf
Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung - Verpflichtungserklärung gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG i.d.F. bis 05.08.2016
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.02.2017 - L 9 SO 691/16 B ER, L 9 SO 692/16 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Schon dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 AufenthG ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass aus der Verpflichtungserklärung lediglich eine Regresspflicht des Erklärenden gegenüber der öffentlichen Stelle resultiert. Damit dürfen Leistungen gegenüber Hilfebedürftigen wie den Antragstellern nicht per se, d.h. unter Hinweis auf das bloße Bestehen der Verpflichtungserklärung, ausgeschlossen werden. Vielmehr soll sich diejenige öffentliche Stelle, die öffentliche Mittel aufgewendet hat, diese gerade vom Verpflichtungsgeber erstatten lassen, § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (zutr. SG Detmold, Beschl. v. 02.04.2015 - S 2 SO 102/15 ER -; so auch BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 - 1 C 10.16 - Pressemitteilung Nr. 3/2017).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190349&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 02.02.2017 - L 9 SO 691/16 B ER, L 9 SO 692/16 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Schon dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 AufenthG ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass aus der Verpflichtungserklärung lediglich eine Regresspflicht des Erklärenden gegenüber der öffentlichen Stelle resultiert. Damit dürfen Leistungen gegenüber Hilfebedürftigen wie den Antragstellern nicht per se, d.h. unter Hinweis auf das bloße Bestehen der Verpflichtungserklärung, ausgeschlossen werden. Vielmehr soll sich diejenige öffentliche Stelle, die öffentliche Mittel aufgewendet hat, diese gerade vom Verpflichtungsgeber erstatten lassen, § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (zutr. SG Detmold, Beschl. v. 02.04.2015 - S 2 SO 102/15 ER -; so auch BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 - 1 C 10.16 - Pressemitteilung Nr. 3/2017).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190349&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2144/
Willi S
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