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Das Jobcenter wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Kindern für jeden Besuchstag beim Vater im Rahmen der Umgangsausübung von mehr als 12 Stunden Aufenthaltsdauer Sozialgeld zu gewähren, ohne die Unterhaltszahlungen des Vaters als
Einkommen der temporären Bedarfsgemeinschaft mit diesem zu berücksichtigen.
LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13.06.2014 - L 15 AS 61/13 B ER
Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temporärer Bedarfsgemeinschaft.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Leistungsbedarf der dauernden Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft eines Kindes einerseits und der temporären Bedarfsgemeinschaft mit einem umgangsberechtigten Elternteil andererseits ist nicht nur in Bezug auf die fiktive Anrechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB 2, sondern in Bezug auf die Ermittlung des gesamten maßgeblichen Einkommens unabhängig voneinander zu bestimmen und dabei anrechenbares Einkommen der einen oder anderen Gemeinschaft in Anwendung des Faktizitätsprinzips des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 nur insoweit entsteht, als ihr Geld- oder Sachmittel tatsächlich zufließen ( vgl. dazu BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 50/12 R).
2. Das Jobcenter hat in Anwendung dieser Grundsätze die Unterhaltszahlungen des Vaters der Kinder zu Recht einkommensmindernd berücksichtigt, weil sie diesem zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen, sondern in die dauernde Haushaltsgemeinschaft zwischen den Kindern und ihrer Mutter abfließen, wo sie dazu beitragen, die Entstehung von Bedürftigkeit abzuwenden.
3. In der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater führen demgegenüber die Unterhaltszahlungen nicht zu einem auf der GläubigersteIlung der Kinder beruhenden Einkommenszuwachs, weil es hierfür an der Voraussetzung eines tatsächlichen Zuflusses von Einnahmen in Geld oder Geldeswert fehlt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB 2).
4. Das eine Festsetzung erst im Nachhinein erfolgen könne, kann das Jobcenter nicht gehört werden. Es verkennt, dass als Folge der temporären Bedarfsgemeinschaft die Sozialgeldansprüche der Kinder grundsätzlich zusammen mit den Leistungsansprüchen des Vaters festzusetzen sind.
Rechtstipp: vgl. dazu auch SG Düsseldorf, Beschluss v. 07.04.2015 - S 12 AS 537/15 ER ( n. v. ) und zum SGB XII § 73: LSG NSB, Beschluss vom 07.11.2008, L 8 SO 134/08 ER - Fahrtkosten b. Umgangsrecht als Vorschuss und nicht erst im Nachhinein
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 13.06.2014 - L 15 AS 61/13 B ER
Kindesunterhalt keine "bereiten" Mittel in temporärer Bedarfsgemeinschaft.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Leistungsbedarf der dauernden Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft eines Kindes einerseits und der temporären Bedarfsgemeinschaft mit einem umgangsberechtigten Elternteil andererseits ist nicht nur in Bezug auf die fiktive Anrechnung des Kindergeldes nach § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB 2, sondern in Bezug auf die Ermittlung des gesamten maßgeblichen Einkommens unabhängig voneinander zu bestimmen und dabei anrechenbares Einkommen der einen oder anderen Gemeinschaft in Anwendung des Faktizitätsprinzips des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 nur insoweit entsteht, als ihr Geld- oder Sachmittel tatsächlich zufließen ( vgl. dazu BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 50/12 R).
2. Das Jobcenter hat in Anwendung dieser Grundsätze die Unterhaltszahlungen des Vaters der Kinder zu Recht einkommensmindernd berücksichtigt, weil sie diesem zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung stehen, sondern in die dauernde Haushaltsgemeinschaft zwischen den Kindern und ihrer Mutter abfließen, wo sie dazu beitragen, die Entstehung von Bedürftigkeit abzuwenden.
3. In der temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater führen demgegenüber die Unterhaltszahlungen nicht zu einem auf der GläubigersteIlung der Kinder beruhenden Einkommenszuwachs, weil es hierfür an der Voraussetzung eines tatsächlichen Zuflusses von Einnahmen in Geld oder Geldeswert fehlt (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB 2).
4. Das eine Festsetzung erst im Nachhinein erfolgen könne, kann das Jobcenter nicht gehört werden. Es verkennt, dass als Folge der temporären Bedarfsgemeinschaft die Sozialgeldansprüche der Kinder grundsätzlich zusammen mit den Leistungsansprüchen des Vaters festzusetzen sind.
Rechtstipp: vgl. dazu auch SG Düsseldorf, Beschluss v. 07.04.2015 - S 12 AS 537/15 ER ( n. v. ) und zum SGB XII § 73: LSG NSB, Beschluss vom 07.11.2008, L 8 SO 134/08 ER - Fahrtkosten b. Umgangsrecht als Vorschuss und nicht erst im Nachhinein
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
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