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Antragsteller hat kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Körperpflegemittel bei Neurodermitis - Bedarf muss auch unabweisbar sein - nichtverschreibungspflichtigen Mittel zur Behandlung von Muskel-, Glieder-, Knochen- und Rückenschmerzen
Ersatz von Brillengläsern - Reparatur eines therapeutischen Geräts - Übernahme von Beiträgen zur Rechtsschutz- und zur Hausratversicherung
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - L 4 AS 390/10
Leitsätze ( Autor )
1. Die zur Behandlung seiner behaupteten Neurodermitis verwendete juckreizstillende Salbe ist nicht medizinisch bedingt. Ein unabweisbarer Mehrbedarf kann vielmehr nur angenommen werden, wenn der Bedarf den einschlägigen Ansatz für den Regelbedarf in der jeweiligen Abteilungen nennenswert überschreitet, was hier nicht der Fall ist.
2. Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für Medikamente im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d.h. einer Indikation festgestellt worden ist. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall.
3. Bei dem Ersatz von Brillengläsern handelt es sich nicht um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, da es sich nicht um einen besonderen, sondern um einen bereits durch die Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II abgedeckten Bedarf handelt. Bei dieser Ersatzmaßnahme handelt es sich auch nicht um eine Reparatur eines therapeutischen Geräts bzw. einer therapeutischen Ausrüstung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.2014 – L 7 AS 269/14).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177966&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG NSB, Beschluss vom 01.04.2015 - L 13 AS 40/15 NZB - Bewilligung von PKH und Berufung zugelassen zur Frage, ob die Kosten für die Reparatur einer Brille als Sonderbedarf von der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II erfasst sind.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/
Willi S
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.03.2015 - L 4 AS 390/10
Leitsätze ( Autor )
1. Die zur Behandlung seiner behaupteten Neurodermitis verwendete juckreizstillende Salbe ist nicht medizinisch bedingt. Ein unabweisbarer Mehrbedarf kann vielmehr nur angenommen werden, wenn der Bedarf den einschlägigen Ansatz für den Regelbedarf in der jeweiligen Abteilungen nennenswert überschreitet, was hier nicht der Fall ist.
2. Um nicht das Tor zu einer beliebigen mit Steuermitteln finanzierten Wunschmedizin zu öffnen, kommt die Übernahme von Kosten für Medikamente im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II von vornherein nur dann in Betracht, wenn vor Beginn und während der betreffenden Behandlungsmaßnahme ein hinreichender Anlass zu der betreffenden Intervention, d.h. einer Indikation festgestellt worden ist. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall.
3. Bei dem Ersatz von Brillengläsern handelt es sich nicht um einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II, da es sich nicht um einen besonderen, sondern um einen bereits durch die Regelbedarfsleistungen nach § 20 SGB II abgedeckten Bedarf handelt. Bei dieser Ersatzmaßnahme handelt es sich auch nicht um eine Reparatur eines therapeutischen Geräts bzw. einer therapeutischen Ausrüstung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.8.2014 – L 7 AS 269/14).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177966&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: a. A. LSG NSB, Beschluss vom 01.04.2015 - L 13 AS 40/15 NZB - Bewilligung von PKH und Berufung zugelassen zur Frage, ob die Kosten für die Reparatur einer Brille als Sonderbedarf von der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 2. Alt. SGB II erfasst sind.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/
Willi S
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