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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Antragsteller hat kein Anspruch auf Gründungszuschuss und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. SGB III

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Antragsteller hat kein Anspruch auf Gründungszuschuss und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags.   SGB III Empty Antragsteller hat kein Anspruch auf Gründungszuschuss und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. SGB III

Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Aug 2017 - 8:21

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 14.07.2017 - L 3 AL 14/15

Leitsatz ( Redakteur )



2. Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit nicht im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB III durch die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit beendet (vgl. zum Problem allg. bereits Urteile des Senats vom 11. November 2016, L 3 AL 29/14 und vom 16. Dezember 2016, L 3 AL 10/14).

3. Auch die für die Gewährung des Gründungszuschusses nach § 93 SGB III erforderliche Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ist an die Definition der Arbeitslosigkeit in § 138 SGB III anzuknüpfen (so auch LSG Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 2016, L 2 AL 7/16).

4. Erforderlich sind dann – wie sich aus § 138 Abs. 1 SGB III ergibt – Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen und Verfügbarkeit. Das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit genügt dann nicht (so auch Jüttner in Mutschler, Schmidt-Caluwe, Coseriu, SGB III, 6. Aufl. § 93 Rz 42; anders unter Hinweis auf Sinn und Zweck des Gründungszuschusses, die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu fördern, Link in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Juni 2015, § 93 Rz 84 sowie – ohne nähere Begründung – Hassel in Brand, SGB III, 7. Aufl. § 93 Rz 9; vgl. auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 5. Mai 2010, B 11 AL 11/09 R, juris, Rz 26, wobei die dortigen Ausführung vom LSG Hamburg [a.a.O.] nach Auffassung des Senats zutreffender Weise als nicht hinreichend eindeutiges obiter dictum bezeichnet werden).

5. Vorliegend fehlt es an der subjektiven Verfügbarkeit des Klägers.
 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194243&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2223/
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