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Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind - atypischer Bedarf - bei der Prüfung, ob ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für den Umgang von
Großeltern mit ihren Enkelkindern besteht, sind auch die verfassungsrechtlichen Implikationen zu berücksichtigen
Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 10.08.2017 - L 3 AS 650/16
[b]Die Klägerin ( Großmutter ) hat eine atypische Bedarfslage dargetan, die nicht mehr als allgemeiner und üblicher Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern als Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen angesehen werden kann, sondern darüber hinausgeht.
Leitsatz ( Redakteur )
Die Großmutter hatte einen Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrtkosten mit dem Auto aufgrund ihres Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern, denn im Gegensatz zum üblichen Verhältnis zwischen Großeltern und ihren Enkelkindern bestand hier die Besonderheit, dass die Klägerin die Mutter der Kinder als engste Bezugsperson ersetzte und faktisch in deren Rolle eingetreten war.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198180&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12 - Fahrtkosten von Großeltern anlässlich der Ausübung ihres Umgangsrechts mit Enkelkindern sind nicht vom Grundsicherungsträger nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 10.08.2017 - L 3 AS 650/16
[b]Die Klägerin ( Großmutter ) hat eine atypische Bedarfslage dargetan, die nicht mehr als allgemeiner und üblicher Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern als Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen angesehen werden kann, sondern darüber hinausgeht.
Leitsatz ( Redakteur )
Die Großmutter hatte einen Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrtkosten mit dem Auto aufgrund ihres Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern, denn im Gegensatz zum üblichen Verhältnis zwischen Großeltern und ihren Enkelkindern bestand hier die Besonderheit, dass die Klägerin die Mutter der Kinder als engste Bezugsperson ersetzte und faktisch in deren Rolle eingetreten war.[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198180&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12 - Fahrtkosten von Großeltern anlässlich der Ausübung ihres Umgangsrechts mit Enkelkindern sind nicht vom Grundsicherungsträger nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
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