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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 20 Feb 2018 - 9:55

 Großeltern mit ihren Enkelkindern besteht, sind auch die verfassungsrechtlichen Implikationen zu berücksichtigen

Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 10.08.2017 - L 3 AS 650/16


[b]Die Klägerin ( Großmutter ) hat eine atypische Bedarfslage dargetan, die nicht mehr als allgemeiner und üblicher Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern als Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen angesehen werden kann, sondern darüber hinausgeht.

Leitsatz ( Redakteur )


Die Großmutter hatte einen Anspruch auf Übernahme ihrer Fahrtkosten mit dem Auto aufgrund ihres Umgangsrechts mit ihren Enkelkindern, denn im Gegensatz zum üblichen Verhältnis zwischen Großeltern und ihren Enkelkindern bestand hier die Besonderheit, dass die Klägerin die Mutter der Kinder als engste Bezugsperson ersetzte und faktisch in deren Rolle eingetreten war.
[/b]
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=198180&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: LSG Niedersachsen-Bremen, 19.12.2013 - L 7 AS 1470/12 - Fahrtkosten von Großeltern anlässlich der Ausübung ihres Umgangsrechts mit Enkelkindern sind nicht vom Grundsicherungsträger nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen.
 Quelle:                 http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
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