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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes nach § 2 FreuzügG/EU, auch wenn er für seinen Schwager gearbeitet hat, denn es gibt kein Beschäftigungsverbot für Verwandte. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes nach § 2 FreuzügG/EU, auch wenn er für seinen Schwager gearbeitet hat, denn es gibt kein Beschäftigungsverbot für Verwandte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes nach § 2 FreuzügG/EU, auch wenn er für seinen Schwager gearbeitet hat, denn es gibt kein Beschäftigungsverbot für Verwandte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes nach § 2 FreuzügG/EU, auch wenn er für seinen Schwager gearbeitet hat, denn es gibt kein Beschäftigungsverbot für Verwandte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes nach § 2 FreuzügG/EU, auch wenn er für seinen Schwager gearbeitet hat, denn es gibt kein Beschäftigungsverbot für Verwandte. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes nach § 2 FreuzügG/EU, auch wenn er für seinen Schwager gearbeitet hat, denn es gibt kein Beschäftigungsverbot für Verwandte.

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Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes nach § 2 FreuzügG/EU, auch wenn er für seinen Schwager gearbeitet hat, denn es gibt kein Beschäftigungsverbot für Verwandte. Empty Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes nach § 2 FreuzügG/EU, auch wenn er für seinen Schwager gearbeitet hat, denn es gibt kein Beschäftigungsverbot für Verwandte.

Beitrag von Willi Schartema Mi 19 Jul 2017 - 12:41

LSG NRW , Beschluss v. 14.06.2017 - L 19 AS 455/17 B ER, n. v.
Leitsatz ( Redakteur )
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2220/
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