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Griechischer Antragsteller hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII in Höhe von 80 % der Regelbedarfsstufe I, weil der Antragsteller von der Caritas mit Lebensmitteln unterstützt worden ist, die er auch im Nachhinein nicht
wird bezahlen müssen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER - und - L 19 AS 1835/15 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 23 Abs. 3 SGB XII steht einem Leistungsanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller als Staatsangehöriger eines EFA-Staates im streitbefangenen Zeitraum noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU inne hatte (vgl. hierzu Terminbericht des BSG vom 03.12.2015 zu B 4 AS 59/13 R).
2. Selbst wenn es sich beim Antragsteller um einen Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt, hat er zwar im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, jedoch steht ihm ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu (BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER, SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.02.2016 - L 19 AS 1834/15 B ER - und - L 19 AS 1835/15 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. § 23 Abs. 3 SGB XII steht einem Leistungsanspruch des Antragstellers nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob der Antragsteller als Staatsangehöriger eines EFA-Staates im streitbefangenen Zeitraum noch ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU inne hatte (vgl. hierzu Terminbericht des BSG vom 03.12.2015 zu B 4 AS 59/13 R).
2. Selbst wenn es sich beim Antragsteller um einen Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht handelt, hat er zwar im Hinblick auf die Regelung des § 23 Abs. 3 S. 1 2. Alt. keinen Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII, jedoch steht ihm ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt als Ermessensleistung nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu (BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER, SG Dortmund, Beschluss vom 11.02.2016 - S 35 AS 5396/15 ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183828&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1995/
Willi S
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