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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Mai 2015 - 11:34

 § 22 SGB II - Arbeitnehmereigenschaft



SG Aachen, Beschluss vom 20.03.2015 - S 11 AS 169/15 ER



Leitsätze ( Autor )
Österreichische Staatsbürgerin hat Anspruch auf den aktuellen Regelbedarf im Rahmen der Folgenabwägung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177267&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Vgl. SG Lüneburg, Beschluss vom 21.05.2014 - S 27 AS 156/14 ER - und LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER - und - L 6 AS 2086/14 B - rechtskräftig - Österreichischer Staatsbürger hat Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf ALG II im Rahmen der Folgenabwägung.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/

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