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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Aufrechnung einer Darlehensrückzahlungsforderung wegen derzeit nicht verfügbarem Vermögen mit laufenden Leistungen nach dem SGB II ( nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II) - Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II - Sonderregelung des
§ 42a Abs 3 Satz 2 SGB II - Rückzahlungsvereinbarung
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2015 - L 11 AS 104/15
Hat das Jobcenter ( JC ) keinen Versuch unternommen, mit dem Hilfebedürftigem ( HB ) eine Vereinbarung nach § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II abzuschließen, ist eine einseitige Aufrechnungserklärung durch Verwaltungsakt rechtswidrig.
Leitsätze ( Autor )
1. Es kann dahinstehen, ob die sofortige Fälligkeit des Darlehens in voller Höhe bereits eingetreten ist, obwohl nur ein Teil der bei der Darlehensgewährung in Bezug genommenen Grundstücke verwertet worden sind, denn vorliegend hätte anstelle der vom JC per Verwaltungsakt erklärten Aufrechnung iHv monatlich 37,40 EUR nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem HB geschlossen werden müssen.
2. Sofern der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht deckt, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden (§ 42a Abs 3 Satz 2 SGB II). Mit einer solchen Vereinbarung kann es dem Darlehensnehmer ermöglicht werden, den noch ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen, und er kann damit vor der sofortigen Beitreibung der Forderung geschützt werden.
3. Da der Gesetzgeber vorliegend für die Rückzahlung von fällig gewordenen Darlehen, die wegen eines vorübergehend nicht verwertbaren Vermögensgegenstand gewährt worden sind, mit § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Sonderregelung geschaffen hat, kommt der Rückgriff auf die allgemeine Aufrechnungsmöglichkeit bei anderen Darlehen nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II nicht in Betracht.
4. Eine Beschränkung des Erfordernisses einer (vorrangigen) Vereinbarung über die Rückzahlung auf Fälle, bei denen auch nach Verwertung weiterhin die laufenden Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II erbracht werden, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem gesetzgeberischen Willen entnommen werden.
5. Allenfalls dann, wenn eine Vereinbarung scheitern sollte, käme gegebenenfalls eine einseitige Aufrechnungserklärung des Jobcenters in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2015 - L 11 AS 104/15
Hat das Jobcenter ( JC ) keinen Versuch unternommen, mit dem Hilfebedürftigem ( HB ) eine Vereinbarung nach § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II abzuschließen, ist eine einseitige Aufrechnungserklärung durch Verwaltungsakt rechtswidrig.
Leitsätze ( Autor )
1. Es kann dahinstehen, ob die sofortige Fälligkeit des Darlehens in voller Höhe bereits eingetreten ist, obwohl nur ein Teil der bei der Darlehensgewährung in Bezug genommenen Grundstücke verwertet worden sind, denn vorliegend hätte anstelle der vom JC per Verwaltungsakt erklärten Aufrechnung iHv monatlich 37,40 EUR nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II eine Rückzahlungsvereinbarung mit dem HB geschlossen werden müssen.
2. Sofern der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht deckt, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden (§ 42a Abs 3 Satz 2 SGB II). Mit einer solchen Vereinbarung kann es dem Darlehensnehmer ermöglicht werden, den noch ausstehenden Betrag über einen längeren Zeitraum aufzubringen, und er kann damit vor der sofortigen Beitreibung der Forderung geschützt werden.
3. Da der Gesetzgeber vorliegend für die Rückzahlung von fällig gewordenen Darlehen, die wegen eines vorübergehend nicht verwertbaren Vermögensgegenstand gewährt worden sind, mit § 42a Abs 3 Satz 2 SGB II eine Sonderregelung geschaffen hat, kommt der Rückgriff auf die allgemeine Aufrechnungsmöglichkeit bei anderen Darlehen nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II nicht in Betracht.
4. Eine Beschränkung des Erfordernisses einer (vorrangigen) Vereinbarung über die Rückzahlung auf Fälle, bei denen auch nach Verwertung weiterhin die laufenden Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II erbracht werden, kann weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem gesetzgeberischen Willen entnommen werden.
5. Allenfalls dann, wenn eine Vereinbarung scheitern sollte, käme gegebenenfalls eine einseitige Aufrechnungserklärung des Jobcenters in Betracht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/
Willi S
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