Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Streitgegenständlich ist die vom Beklagten verfügte Aufrechnung einer Darlehensforderung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 42a Abs. 2 SGB II ( hier: Höhe der Aufrechnung von unter 10. % der zustehenden Regelleistung
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Streitgegenständlich ist die vom Beklagten verfügte Aufrechnung einer Darlehensforderung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 42a Abs. 2 SGB II ( hier: Höhe der Aufrechnung von unter 10. % der zustehenden Regelleistung
bei einer absehbaren Dauer von weniger als 8 Monaten (300,71 Euro: 38,20 Euro = 7,87 Monate)
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.01.2017 - L 19 AS 1459/15 NZB - rechtskräftig
Hinweis Gericht
1. Die Aufrechnung in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs für Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II und § 22 Abs. 8 SGB II ist auch im Hinblick auf den einhergehenden Entzug des im Regelbedarf enthaltenen Ansparbetrags mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). Der Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei langer Aufrechnungsdauer kann begegnet werden. Für einmalige Bedarfsspitzen aufgrund vom Regelbedarf umfasster Aufwendungen sieht § 24 Abs. 1 SGB II zur Vermeidung von Deckungslücken eine darlehensweise Leistungsgewährung vor. Die parallele Tilgung mehrerer Darlehen i.S.v. § 42a Abs. 1 SGB II ist auf maximal 10 % des Regelbedarfs begrenzt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 - L 20 AS 261/13 ).
2. Nach § 44 SGB II kann die Darlehensforderung des Grundsicherungsträgers dem Leistungsberechtigten erlassen bzw. gestundet oder niedergeschlagen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R). Eine Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II neben einer Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nach § 43 SGB II ist ausgeschlossen. Für Härtefallmehrbedarfe sieht § 21 Abs. 6 SGB II einen Zuschuss vor.
3. Angesichts der hier nur 10 % gegenüber 30 % bei der Anwendung von § 43 SGB II umfassenden Höhe der durch die Aufrechnung entstehenden Leistungsminderung sowie der nur 8 Monate umfassenden Tilgungsdauer - gegenüber 36 Monaten bei Ausschöpfung des in § 43 SGB II vorgegebenen zulässigen Zeitmaßes wirft auch die konkrete Gestaltung des Einzelfalles keine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193941&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
Willi S
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.01.2017 - L 19 AS 1459/15 NZB - rechtskräftig
Hinweis Gericht
1. Die Aufrechnung in Höhe von 10% des maßgebenden Regelbedarfs für Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II und § 22 Abs. 8 SGB II ist auch im Hinblick auf den einhergehenden Entzug des im Regelbedarf enthaltenen Ansparbetrags mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09). Der Gefahr einer Bedarfsunterdeckung bei langer Aufrechnungsdauer kann begegnet werden. Für einmalige Bedarfsspitzen aufgrund vom Regelbedarf umfasster Aufwendungen sieht § 24 Abs. 1 SGB II zur Vermeidung von Deckungslücken eine darlehensweise Leistungsgewährung vor. Die parallele Tilgung mehrerer Darlehen i.S.v. § 42a Abs. 1 SGB II ist auf maximal 10 % des Regelbedarfs begrenzt (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2015 - L 20 AS 261/13 ).
2. Nach § 44 SGB II kann die Darlehensforderung des Grundsicherungsträgers dem Leistungsberechtigten erlassen bzw. gestundet oder niedergeschlagen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 09.03.2016 - B 14 AS 20/15 R). Eine Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II neben einer Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nach § 43 SGB II ist ausgeschlossen. Für Härtefallmehrbedarfe sieht § 21 Abs. 6 SGB II einen Zuschuss vor.
3. Angesichts der hier nur 10 % gegenüber 30 % bei der Anwendung von § 43 SGB II umfassenden Höhe der durch die Aufrechnung entstehenden Leistungsminderung sowie der nur 8 Monate umfassenden Tilgungsdauer - gegenüber 36 Monaten bei Ausschöpfung des in § 43 SGB II vorgegebenen zulässigen Zeitmaßes wirft auch die konkrete Gestaltung des Einzelfalles keine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG auf.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=193941&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2221/
Willi S
Ähnliche Themen
» Zur Aufrechnung einer Darlehensrückzahlungsforderung wegen derzeit nicht verfügbarem Vermögen mit laufenden Leistungen nach dem SGB II ( nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II) - Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 24 Abs 5 SGB II - Sonderregelung des
» Streitig ist die Übernahme von Umzugskosten, wenn dem Antragsteller keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 27 ff. SGB XII oder nach §§ 41 ff. SGB XII zustehen ( hier ablehnend wegen Verneinung der Hilfebedürftigkeit ).
» Zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewohner einer sozialtherapeutischen Wohngruppe ( hier bejahend ).
» Eine Aufrechnung von bestandskräftigen Forderungen des SGB II-Leistungsträgers mit laufenden SGB II- Leistungen ist auch während eines laufenden Privatinsolvenzverfahrens des Leistungsempfängers möglich.
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung - Verfassungsmäßigkeit - Gewährung von PKH ( hier bejahend )
» Streitig ist die Übernahme von Umzugskosten, wenn dem Antragsteller keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 27 ff. SGB XII oder nach §§ 41 ff. SGB XII zustehen ( hier ablehnend wegen Verneinung der Hilfebedürftigkeit ).
» Zur Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Bewohner einer sozialtherapeutischen Wohngruppe ( hier bejahend ).
» Eine Aufrechnung von bestandskräftigen Forderungen des SGB II-Leistungsträgers mit laufenden SGB II- Leistungen ist auch während eines laufenden Privatinsolvenzverfahrens des Leistungsempfängers möglich.
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung - Verfassungsmäßigkeit - Gewährung von PKH ( hier bejahend )
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema