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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Verwertbares Vermögen überschritten ALG II nur als Darlehen ALG II- Leistungen waren nur als Darlehen zu bewilligen, denn sein Grundeigentum ist als verwertbares Vermögen anzusehen, das die für ihn jeweils zu Beginn der Bewilligungsabschnitte maßgeblichen
maßgeblichen Freibeträge iSd § 12 Abs 2 SGB II überschreitet
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 162/11 -
Vermögen
ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und
belastet werden können (vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12
Rn.10; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn. 31). Der
Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt
sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen
Verhältnissen (vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - Juris
Rn. 29 = BSGE 98, 243).
Die Verwertung muss für den
Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur
kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht
verwertbar sind lediglich Vermögensgegenstände, für die in absehbarer
Zeit kein Käufer zu finden sein wird (vgl. BSG Urteil vom 6.12.2007 - B
14/7b AS 46/06 R - Juris Rn. 12 = BSGE 99, 248 ff). Die Verwertbarkeit
von Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II kann daher nur dann angenommen
werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb
einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln -
autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für
die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine
generelle Unverwertbarkeit bereits iS des § 12 Abs 1 SGB II vor (vgl.
BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - Juris Rn. 22 = SozR 4-4200
§ 12 Nr. 12; Urteil vom 06.12.2007 aaO Rn.15).
Maßgebend
für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches
Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den
die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige
Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG Urteil vom
27.01.2009 aaO Rn. 23). Für diesen Zeitraum muss im vornhinein eine
Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten
bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (vgl. BSG,
Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.16 = FEVS 62, 337ff).
Als
Vermögen sind Sachen und Rechte allenfalls dann nicht zu
berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12
Abs 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Hierunter fallen die vom Kläger zu
verwertenden Grundstücke jedoch nicht. Eine offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt vor, wenn der zu erzielende
Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu
verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Zu ermitteln ist, welchen
Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat, der
sodann dem Substanzwert gegenüberzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom
15.04.2008 - B 14/7b AS 68/08 R - Juris Rn. 34 = BSGE 100, 196ff; Urteil
vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.19 = FEVS 62, 337ff; Geiger
in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn. 59; Mecke in Eicher/Spellbrink, 2.
Aufl., § 12 Rn.84). Die Verwertung einer Immobilie kann offensichtlich
unwirtschaftlich sein, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als
der zum Erwerb des Grundstücks aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden
kann, wobei gewisse Verluste wegen veränderter Marktpreise zumutbar
sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 14/7b AS 37/06 R - Juris Rn.40
= BSGE 98, 243ff).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150702&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/alg-ii-leistungen-waren-nur-als.html
Gruß Willi S
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 02.02.2012, - L 11 AS 162/11 -
Vermögen
ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und
belastet werden können (vgl. Geiger in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12
Rn.10; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 12 Rn. 31). Der
Begriff der Verwertbarkeit ist ein rein wirtschaftlicher und beurteilt
sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen
Verhältnissen (vgl. BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R - Juris
Rn. 29 = BSGE 98, 243).
Die Verwertung muss für den
Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur
kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht
verwertbar sind lediglich Vermögensgegenstände, für die in absehbarer
Zeit kein Käufer zu finden sein wird (vgl. BSG Urteil vom 6.12.2007 - B
14/7b AS 46/06 R - Juris Rn. 12 = BSGE 99, 248 ff). Die Verwertbarkeit
von Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB II kann daher nur dann angenommen
werden, wenn der Berechtigte in der Lage ist, die Verwertung innerhalb
einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln -
autonom - herbeizuführen. Ist dagegen völlig ungewiss, wann eine für
die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine
generelle Unverwertbarkeit bereits iS des § 12 Abs 1 SGB II vor (vgl.
BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 42/07 R - Juris Rn. 22 = SozR 4-4200
§ 12 Nr. 12; Urteil vom 06.12.2007 aaO Rn.15).
Maßgebend
für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches
Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den
die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige
Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG Urteil vom
27.01.2009 aaO Rn. 23). Für diesen Zeitraum muss im vornhinein eine
Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten
bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden (vgl. BSG,
Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.16 = FEVS 62, 337ff).
Als
Vermögen sind Sachen und Rechte allenfalls dann nicht zu
berücksichtigen, wenn ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich
ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde (§ 12
Abs 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Hierunter fallen die vom Kläger zu
verwertenden Grundstücke jedoch nicht. Eine offensichtliche
Unwirtschaftlichkeit der Verwertung liegt vor, wenn der zu erzielende
Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu
verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Zu ermitteln ist, welchen
Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat, der
sodann dem Substanzwert gegenüberzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom
15.04.2008 - B 14/7b AS 68/08 R - Juris Rn. 34 = BSGE 100, 196ff; Urteil
vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R - Juris Rn.19 = FEVS 62, 337ff; Geiger
in LPK- SGB II, 4. Aufl., § 12 Rn. 59; Mecke in Eicher/Spellbrink, 2.
Aufl., § 12 Rn.84). Die Verwertung einer Immobilie kann offensichtlich
unwirtschaftlich sein, wenn bei einer Veräußerung wesentlich weniger als
der zum Erwerb des Grundstücks aufgewendete Gesamtbetrag erzielt werden
kann, wobei gewisse Verluste wegen veränderter Marktpreise zumutbar
sind (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 14/7b AS 37/06 R - Juris Rn.40
= BSGE 98, 243ff).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150702&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung von Willi 2: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 2. Februar 2012 - L 11 AS 675/10 -
Grundsicherung nach dem SGB II - Bedürftigkeit trotz Immobiliarvermögen
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/grundsicherung-nach-dem-sgb-ii.html
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/alg-ii-leistungen-waren-nur-als.html
Gruß Willi S
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