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Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2015 - L 7 AS 576/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
1. Jobcenter muss nach Trennung vom Lebensgefährten alleinstehender Mutter mit Kind darlehensweise ALG II gewähren, denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren spricht mehr dagegen als dafür, dass dieses Vermögen derzeit liquide ist.
2. Einen Käufer allein für den Miteigentumsanteil des von dem ehemaligen Lebensgefährten der Antragstellerin weiterhin bewohnten Hauses zu finden, unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen für einen Verkauf des Miteigentumsanteils (§ 747 BGB) - jedenfalls in so kurzer Zeit, dass der Bedarf der Antragstellerinnen im tenorierten Zeitraum gedeckt werden kann, ist unwahrscheinlich. Gleiches gilt für eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Verwertung, etwa in Form der Beleihung (§ 1009 BGB) bzw. Geltendmachung einer Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft (§ 749 BGB) und anschließendem Gesamtverkauf (§ 753 BGB).
3. Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt ansonsten unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14 BER, L 10 AS 1394/ B ER PKH).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178270&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
Leitsatz (Autor)
1. Jobcenter muss nach Trennung vom Lebensgefährten alleinstehender Mutter mit Kind darlehensweise ALG II gewähren, denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren spricht mehr dagegen als dafür, dass dieses Vermögen derzeit liquide ist.
2. Einen Käufer allein für den Miteigentumsanteil des von dem ehemaligen Lebensgefährten der Antragstellerin weiterhin bewohnten Hauses zu finden, unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen für einen Verkauf des Miteigentumsanteils (§ 747 BGB) - jedenfalls in so kurzer Zeit, dass der Bedarf der Antragstellerinnen im tenorierten Zeitraum gedeckt werden kann, ist unwahrscheinlich. Gleiches gilt für eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Verwertung, etwa in Form der Beleihung (§ 1009 BGB) bzw. Geltendmachung einer Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft (§ 749 BGB) und anschließendem Gesamtverkauf (§ 753 BGB).
3. Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt ansonsten unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14 BER, L 10 AS 1394/ B ER PKH).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178270&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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