Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

November 2024
MoDiMiDoFrSaSo
    123
45678910
11121314151617
18192021222324
252627282930 

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )

Nach unten

Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )  Empty Miteigentumsanteil als Vermögen - Leistungen als Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (bejahend )

Beitrag von Willi Schartema Mo 15 Jun 2015 - 16:28

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2015 - L 7 AS 576/15 B ER - rechtskräftig



Leitsatz (Autor)
1. Jobcenter muss nach Trennung vom Lebensgefährten alleinstehender Mutter mit Kind darlehensweise ALG II gewähren, denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren spricht mehr dagegen als dafür, dass dieses Vermögen derzeit liquide ist.

2. Einen Käufer allein für den Miteigentumsanteil des von dem ehemaligen Lebensgefährten der Antragstellerin weiterhin bewohnten Hauses zu finden, unabhängig von den rechtlichen Voraussetzungen für einen Verkauf des Miteigentumsanteils (§ 747 BGB) - jedenfalls in so kurzer Zeit, dass der Bedarf der Antragstellerinnen im tenorierten Zeitraum gedeckt werden kann, ist unwahrscheinlich. Gleiches gilt für eine wirtschaftlich sinnvolle anderweitige Verwertung, etwa in Form der Beleihung (§ 1009 BGB) bzw. Geltendmachung einer Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft (§ 749 BGB) und anschließendem Gesamtverkauf (§ 753 BGB).

3. Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt ansonsten unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - L 6 AS 2085/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.01.2015 - L 11 AS 261/14 B; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2014 - L 10 AS 1393/14 BER, L 10 AS 1394/ B ER PKH).


Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178270&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Anordnungsgrund im Hinblick auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung – keine Anwendbarkeit des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 – keine Pflicht zur Einholung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II - Anspruch auf Übernahme höherer Kosten der Unterkunft
» Griechischen Antragstellern sind Regelbedarfe nach § 20 SGB II zu gewähren - kein Anordnungsgrund hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung
» Österreichischer Staatsbürger hat Anspruch auf vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II - Anordnungsgrund hinsichtlich der Kosten der Unterkunft.
» Im Eilverfahren waren der rumänischen Staatsbürgerin vorläufig Leistungen nach dem SGB II, einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuzusprechen.
» Zur Berücksichtigung der Nutzungsentschädigung für den hälftigen Miteigentumsanteil des nur von ihm bewohnten Eigenheims als Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II ( hier bejahend )

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten