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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II zur Deckung ihres Regelbedarfs als Darlehen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.07.2014 - L 16 AS 457/14 B ER
Leitsätze (Autor)
1. Auszubildende Mediengestalterin, welche von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld gemäß § 122 SGB III bezieht und gemäß § 7 Abs. 5 von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, hat Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II wegen einer Kumulation besonderer Umstände wie etwa kein Kindergeld, keine Unterstützung der Eltern und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keiner Beschäftigung nachgehen kann, auch wenn keine der vom BSG diskutierten Fallgruppen nicht eindeutig vorliegt (vgl. die Urteile vom 06.07.2009, B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).
2. Liegt ein Fall der besonderen Härte vor, ist für die Frage des "Ob" der Leistungsgewährung im Regelfall von einer Ermessenreduktion auf Null auszugehen (BSG, Urteil vom 06.09.2007). Im Ermessen der Verwaltung stehen allerdings Art und Umfang der Leistungsgewährung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172790&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Auszubildende Mediengestalterin, welche von der Bundesagentur für Arbeit Ausbildungsgeld gemäß § 122 SGB III bezieht und gemäß § 7 Abs. 5 von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, hat Anspruch auf darlehensweise Leistungen nach § 27 Abs. 4 S. 1 SGB II wegen einer Kumulation besonderer Umstände wie etwa kein Kindergeld, keine Unterstützung der Eltern und aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keiner Beschäftigung nachgehen kann, auch wenn keine der vom BSG diskutierten Fallgruppen nicht eindeutig vorliegt (vgl. die Urteile vom 06.07.2009, B 14/7b AS 36/06 R und B 14/7b AS 28/06 R).
2. Liegt ein Fall der besonderen Härte vor, ist für die Frage des "Ob" der Leistungsgewährung im Regelfall von einer Ermessenreduktion auf Null auszugehen (BSG, Urteil vom 06.09.2007). Im Ermessen der Verwaltung stehen allerdings Art und Umfang der Leistungsgewährung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172790&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
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