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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Grundsätzlich gehört die Antragstellerin auch als syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 AufenthG von mehr als sechs Monaten zu dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie nach ihrem
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Grundsätzlich gehört die Antragstellerin auch als syrische Staatsangehörige mit einem Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 AufenthG von mehr als sechs Monaten zu dem Kreis der Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 SGB II, weil sie nach ihrem
Aufenthaltsstatus nicht von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen ist.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 - L 2 AS 4/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Autor)
1. Sie ist jedoch als Studierende gem. § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen.
2. Zur Prüfung einer besonderen Härte nach § 27 Abs 4 SGB II bei einer Studentin, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 AufenthG für syrische Studierende und deren Familienangehörigen hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. dazu Gewährung von Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II an Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI554460
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 - L 2 AS 4/15 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Autor)
1. Sie ist jedoch als Studierende gem. § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen.
2. Zur Prüfung einer besonderen Härte nach § 27 Abs 4 SGB II bei einer Studentin, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 AufenthG für syrische Studierende und deren Familienangehörigen hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: S. dazu Gewährung von Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II an Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI554460
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/
Willi S
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