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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 März 2015 - 11:50

Aufenthaltsstatus nicht von der Leistungsberechtigung ausgeschlossen ist.


Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2015 - L 2 AS 4/15 B ER - rechtskräftig

Leitsatz ( Autor)

1. Sie ist jedoch als Studierende gem. § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausgeschlossen.

2. Zur Prüfung einer besonderen Härte nach § 27 Abs 4 SGB II bei einer Studentin, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 AufenthG für syrische Studierende und deren Familienangehörigen hat.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175617&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
 

Anmerkung: S. dazu Gewährung von Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II an Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel: http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/WissensdatenbankSGBII/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI554460






Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1791/

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