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Jobcenter darf auch die Vorlage von Kontoauszügen der vergangenen sechs Monate verlangen aufgrund des unregelmäßigen Einkommens der Antragstellerin
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.09.2012,-
L 7 AS 660/12 ER -
Bei
besonders sensiblen Daten darf die Antragstellerin in den Kontoauszügen
die Empfängerangabe bzw. den Verwendungszweck schwärzen, nicht jedoch
die Höhe der Zahlung.
Die informationelle Selbstbestimmung wird durch die gesetzliche
Mitwirkungspflicht eingeschränkt.
Der
Betroffene kann sich der Prüfung der Leistungsvoraussetzung der
Hilfebedürftigkeit durch die Behörde nicht dadurch entziehen, indem er
sich auf seine informationelle Selbstbestimmung beruft.
Wer die
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, muss damit rechnen, dass die
begehrte Leistung gemäß § 66 SGB I versagt oder entzogen wird.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bezieher
von Arbeitslosengeld II sind auch ohne einen konkreten Verdacht gemäß
§§ 60 ff SGB I verpflichtet , ihre Kontoauszüge für die letzten drei
Monate vorzulegen(vgl. BSG, Urteil v.19.02.2009, - B 4 AS 10/08 R).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10912
Eine
Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen für die zurückliegenden
sechs Monate ist grundsätzlich nicht zu beanstanden(vgl. BSG, Beschluss
v. 15.07.2010, - B 14 AS 45/10 B).
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=20&Freigabe==1&cmd=all&Id=2621
http://www.jurablogs.com/de/jobcenter-darf-vorlage-kontoauszuegen-vergangenen-sechs-monate-verlangen-aufgrund
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/jobcenter-darf-auch-die-vorlage-von.html
Willi S
L 7 AS 660/12 ER -
Bei
besonders sensiblen Daten darf die Antragstellerin in den Kontoauszügen
die Empfängerangabe bzw. den Verwendungszweck schwärzen, nicht jedoch
die Höhe der Zahlung.
Die informationelle Selbstbestimmung wird durch die gesetzliche
Mitwirkungspflicht eingeschränkt.
Der
Betroffene kann sich der Prüfung der Leistungsvoraussetzung der
Hilfebedürftigkeit durch die Behörde nicht dadurch entziehen, indem er
sich auf seine informationelle Selbstbestimmung beruft.
Wer die
erforderlichen Auskünfte nicht erteilt, muss damit rechnen, dass die
begehrte Leistung gemäß § 66 SGB I versagt oder entzogen wird.
Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:
Bezieher
von Arbeitslosengeld II sind auch ohne einen konkreten Verdacht gemäß
§§ 60 ff SGB I verpflichtet , ihre Kontoauszüge für die letzten drei
Monate vorzulegen(vgl. BSG, Urteil v.19.02.2009, - B 4 AS 10/08 R).
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=10912
Eine
Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen für die zurückliegenden
sechs Monate ist grundsätzlich nicht zu beanstanden(vgl. BSG, Beschluss
v. 15.07.2010, - B 14 AS 45/10 B).
http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&localparams=1&db=entscheidungen&cmd=list&range=20&Freigabe==1&cmd=all&Id=2621
http://www.jurablogs.com/de/jobcenter-darf-vorlage-kontoauszuegen-vergangenen-sechs-monate-verlangen-aufgrund
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/10/jobcenter-darf-auch-die-vorlage-von.html
Willi S
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