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BSG Richter stärken verheiratete Arbeitslose mit getrennten Wohnorten - Jobcenter muss unter Umständen Fahrtkosten zum Kind bezahlen.
BSG, Urteil vom 11.02.2015 - B 4 AS 27/14 R
Leitsatz (Autor)
1. Verheiratete Arbeitslose mit getrennten Wohnorten müssen ihr gemeinsames Kind besuchen können. Dafür können sie gegebenenfalls zusätzliche Leistungen vom Jobcenter beanspruchen.
2. Voraussetzung sind danach gute Gründe für die getrennten Wohnorte, zudem dürfen die Kosten nicht unnötig hoch sein.
3. Ein besonderer Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II wegen der Fahrtkosten für den Besuch des leiblichen Kindes kann grundsätzlich auch dann entstehen, wenn die miteinander verheirateten Eltern zwar an zwei Wohnorten, aber nicht im familienrechtlichen Sinne dauernd getrennt leben.
4. Ob und in welcher Weise fortbestehende familienrechtliche Pflichten in diesen Konstellationen Ansprüche auf einen Härtemehrbedarf auszuschließen vermögen, ist keine Frage der Besonderheit des Bedarfes, sondern eine solche seiner Unabweisbarkeit.
5. Wenn die Bildung getrennter Wohnsitze der Arbeitsaufnahme im Ausland (im Heimatland) und dem vollständigen Ausscheiden des Ehepartners sowie hier des damals siebenjährigen Kindes aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dient, steht es außer Zweifel, dass die Begründung zweier Wohnsitze vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verminderung des Hilfebedarfs iS des § 2 Abs 1 SGB II der Unabweisbarkeit eines Bedarfs durch die Fahrtkosten zum Besuch des Kindes nicht entgegensteht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13726
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
Leitsatz (Autor)
1. Verheiratete Arbeitslose mit getrennten Wohnorten müssen ihr gemeinsames Kind besuchen können. Dafür können sie gegebenenfalls zusätzliche Leistungen vom Jobcenter beanspruchen.
2. Voraussetzung sind danach gute Gründe für die getrennten Wohnorte, zudem dürfen die Kosten nicht unnötig hoch sein.
3. Ein besonderer Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II wegen der Fahrtkosten für den Besuch des leiblichen Kindes kann grundsätzlich auch dann entstehen, wenn die miteinander verheirateten Eltern zwar an zwei Wohnorten, aber nicht im familienrechtlichen Sinne dauernd getrennt leben.
4. Ob und in welcher Weise fortbestehende familienrechtliche Pflichten in diesen Konstellationen Ansprüche auf einen Härtemehrbedarf auszuschließen vermögen, ist keine Frage der Besonderheit des Bedarfes, sondern eine solche seiner Unabweisbarkeit.
5. Wenn die Bildung getrennter Wohnsitze der Arbeitsaufnahme im Ausland (im Heimatland) und dem vollständigen Ausscheiden des Ehepartners sowie hier des damals siebenjährigen Kindes aus dem Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dient, steht es außer Zweifel, dass die Begründung zweier Wohnsitze vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Verminderung des Hilfebedarfs iS des § 2 Abs 1 SGB II der Unabweisbarkeit eines Bedarfs durch die Fahrtkosten zum Besuch des Kindes nicht entgegensteht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=13726
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1782/
Willi S
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