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Jobcenter muss für alleinerziehende Mutter mit 14- jährigem Kind auch vorübergehend zu teure Wohnung bezahlen, denn insbesondere die schulische Situation des 2004 geborenen Antragstellers begründet eine Begrenzung des räumlichen Suchumfeldes
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.06.2018 - L 6 AS 86/18 B ER - rechtskräftig
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld begründen, können die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken, die Kosten der Unterkunft zu senken.
2. Jobcenter Kiel muss auch bei unangemessener Wohung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II übernehmen, wenn die Hilfesuchenden nachweisen, dass kein angemessener Wohnraum zur Verfügung steht.
Leitsatz ( Redakteur )
Für die Antragsteller sind hier vorläufig und für einen vorübergehenden Zeitraum die vollen tatsächlichen Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II anzuerkennen, denn Ihnen steht in dem maßgeblichen räumlichen Umfeld eine bedarfsgerechte Wohnung innerhalb der vom Antragsgegner festgesetzten Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt trotz umfangreicher und dokumentierter Suchbemühungen gegenwärtig nicht zur Verfügung ( vgl. BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200591&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. dazu: Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/06/18/hartz-iv-ein-umzug-muss-auch-fuer-kinder-zumutbar-sein/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Willi S
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Umstände, die eine besondere Bindung an das nähere soziale Umfeld begründen, können die Obliegenheiten der Leistungsempfänger einschränken, die Kosten der Unterkunft zu senken.
2. Jobcenter Kiel muss auch bei unangemessener Wohung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung vorläufig im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II übernehmen, wenn die Hilfesuchenden nachweisen, dass kein angemessener Wohnraum zur Verfügung steht.
Leitsatz ( Redakteur )
Für die Antragsteller sind hier vorläufig und für einen vorübergehenden Zeitraum die vollen tatsächlichen Kosten für die von ihnen bewohnte Wohnung im Rahmen von § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II anzuerkennen, denn Ihnen steht in dem maßgeblichen räumlichen Umfeld eine bedarfsgerechte Wohnung innerhalb der vom Antragsgegner festgesetzten Mietobergrenze für einen 2-Personen-Haushalt trotz umfangreicher und dokumentierter Suchbemühungen gegenwärtig nicht zur Verfügung ( vgl. BSG, 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R - im Zusammenhang mit der Situation einer alleinerziehenden Mutter mit einem 10-jährigen Kind in der Stadt Kiel).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=200591&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. a. dazu: Hartz IV: Ein Umzug muss auch für Kinder zumutbar sein, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2018/06/18/hartz-iv-ein-umzug-muss-auch-fuer-kinder-zumutbar-sein/
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2378/
Willi S
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