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SG Mainz: Jobcenter muss unter Umständen Möbellagerkosten eines Wohnungslosen als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen ( hier aber verneint ).
SG Mainz, Urteil vom 17.03.2016 - S 15 AS 708/14. n. v.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Möbellagerkosten eines Wohnungslosen sind nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, weil der Lagerraum keine Unterkunft im Sinne der Bestimmung ist.
2. Die technischen Dokumentationen und Lehrgangsunterlagen dürften klar beruflichen Zwecken zugeordnet werden können. Solche sind jedoch von § 22 SGB II erfassten Lagerungskosten auszunehmen (vgl Sächsisches LSG, Beschluss vom 24.01.2008 – L 3 B 434/06 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2011 – L 19 AS 1591/10 B).
3. Die hier angefallenen Lagerkosten stellen jedoch grundsätzlich einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II dar ( der beim Kläger entstandene Mehrbedarf war jedoch nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II - hier war es dem Ast. zumutbar einige hochwertige Möbel zu verkaufen).
4. Bei den Einlagerungskosten handelt es sich um einen besonderen Bedarf. Hierunter sind Bedarfe zu verstehen, die nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt werden, sondern auf Grund atypischer Bedarfslagen über den Durchschnittsbedarf hinausgehen oder auf Grund ihrer A-Typik vom Regelbedarf nicht erfasst sind. Die vorliegend entstandenen Kosten sind nach Auffassung der Kammer zunächst solche des Regelbedarfs. Ausweislich der §§ 5, 6 Regelbedarfsermittlungsgesetz werden in Abteilung 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände als regelbedarfsrelevant berücksichtigt.
5. An der Unabweisbarkeit fehlt es, wenn der Bedarf nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden kann. Dies ist etwa bei zumutbaren Handlungsalternativen der Fall (vgl zur alten Gesetzeslage BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R). Insbesondere kommen hier Einsparmöglichkeiten in Betracht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2079/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Möbellagerkosten eines Wohnungslosen sind nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen, weil der Lagerraum keine Unterkunft im Sinne der Bestimmung ist.
2. Die technischen Dokumentationen und Lehrgangsunterlagen dürften klar beruflichen Zwecken zugeordnet werden können. Solche sind jedoch von § 22 SGB II erfassten Lagerungskosten auszunehmen (vgl Sächsisches LSG, Beschluss vom 24.01.2008 – L 3 B 434/06 AS ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2011 – L 19 AS 1591/10 B).
3. Die hier angefallenen Lagerkosten stellen jedoch grundsätzlich einen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II dar ( der beim Kläger entstandene Mehrbedarf war jedoch nicht unabweisbar im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II - hier war es dem Ast. zumutbar einige hochwertige Möbel zu verkaufen).
4. Bei den Einlagerungskosten handelt es sich um einen besonderen Bedarf. Hierunter sind Bedarfe zu verstehen, die nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt werden, sondern auf Grund atypischer Bedarfslagen über den Durchschnittsbedarf hinausgehen oder auf Grund ihrer A-Typik vom Regelbedarf nicht erfasst sind. Die vorliegend entstandenen Kosten sind nach Auffassung der Kammer zunächst solche des Regelbedarfs. Ausweislich der §§ 5, 6 Regelbedarfsermittlungsgesetz werden in Abteilung 5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände als regelbedarfsrelevant berücksichtigt.
5. An der Unabweisbarkeit fehlt es, wenn der Bedarf nicht auf andere Art und Weise gedeckt werden kann. Dies ist etwa bei zumutbaren Handlungsalternativen der Fall (vgl zur alten Gesetzeslage BSG, Urteil vom 01.06.2010 – B 4 AS 63/09 R). Insbesondere kommen hier Einsparmöglichkeiten in Betracht.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2079/
Willi S
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