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Haftpflichtversicherung Hausratversicherung Jobcenter muss bei Einkommen bezahlen.
Werden Beiträge für z.B. Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen übernommen?
Beiträge für Hausrat - oder Haftpflichtversicherungen werden nicht übernommen. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Aufwendungen in bestimmten Grenzen von einem Einkommen abzusetzen: Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z.B. Kfz-Haftpflicht). Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger (und vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben) 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt.
http://www.jobcenter-kreis-recklinghausen.de/deutsch/service/faq/fragen.php?dbt_mode=view&dbt_section=frage&id=52
Gibt Mietverträge, wo eine Haftpflicht vorgeschrieben ist, dann gehört sie zur KDU.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Mietverhältnissen weiter die (tatsächlichen) Nebenkosten. Hierunter fallen alle Mietnebenkosten; insb diejenigen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben oder vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden (aus der Rechtsprechung etwa LSG Berlin-Brandenburg 9. 5. 2006, L 10 AS 102/06, RdNr 43), also etwa Müllgebühren, Schornsteinfegergebühren, Kosten für Straßenreinigung, Kosten der gemeinschaftlichen Treppenreinigung, Kosten von Wasserschaden- und Haushaftpflichtversicherung, laufende Kosten für Sondereinrichtungen wie etwa Fahrstühle, Kosten des Erhaltung- und Verschönerungsaufwandes (Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sind zu erstatten, soweit sie mietvertraglich geschuldet sind — sie sind entgegen einer Mindermeinung nicht bereits durch die Regelleistung abgegolten;
Bundessozialgericht B 7a AL 2/06 R 08.02.2007
Die Angemessenheit dieser Versicherungsbeiträge bestimmt sich daher danach, ob sie wirtschaftlich sinnvoll sind (BSG, aaO, RdNr 29). Dabei ist jedenfalls für die Angemessenheit der Beiträge dem Grunde nach davon auszugehen, dass dieses Kriterium schon dann erfüllt ist, wenn entsprechende Versicherungen üblicherweise abgeschlossen werden. Der Senat geht aus Praktikabilitätsgründen von einer Üblichkeit aus, wenn in mehr als 50 % aller Haushalte entsprechende Versicherungen abgeschlossen sind (BSG, aaO, RdNr 29); unerheblich ist es, ob Versicherungsnehmer der Arbeitslose selbst oder sein Ehegatte ist (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 4 S 23). Alternatives Kriterium für die Angemessenheit ist jedoch die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer entsprechenden Versicherung. Insoweit hat der Senat in seiner Entscheidung (BSG, aaO, RdNr 31) bereits die Angemessenheit einer privaten Haftpflicht- und einer Hausratversicherung - hier unter Einschluss einer Gebäudeversicherung - dem Grunde nach bejaht, sodass insoweit lediglich die Angemessenheit der Beitragshöhe vom LSG näher überprüft werden muss.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67913
30 Euro Pauschale, nach § 6 ALG II Verordnung.
Diese 30€ sind allerdings im Grundfreibetrag drin. Wenn du aber nachweisen kannst, dass z.B. Hausratsversicherung unvermeidlich ist(im Mietvertrag fest geschrieben) kannst du diese theoretisch absetzen.
Hartz IV: Haftpflicht und Hausratversicherung
Hartz IV Empfänger erhalten ergänzenden Sozialhilfeleistungen für Haftpflicht- und Hausratversicherung
Wer Sozialhilfe oder Sozialleistungen (ALG II Bezug) erhält, kann bei der zuständigen Arge die Kosten für eine private Haftpflichtversicherung und für eine Hausratversicherung geltent machen.
Das Sozialgericht in Düsseldorf (Aktenzeichen: S29 SO 49/06 -1/08) gestand einer Hartz IV Betroffenen einen jährlichen Beitrag von 80 Euro für eine Hausrat sowie 55 Euro für eine private Haftpflichtversicherung zu. Die Frau hatte geklagt, weil die Arge ihr die Jahresbeiträge verweigert hatte. Das Sozialgericht machte jedoch deutlich, dass diese beiden Versicherungen bei den ergänzenden Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden müssen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74948&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e19b040a4c80b.html
Hausratversicherung bei ALG II-Empfänger
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg dürfen Empfänger von ALG II oder Grundsicherungsleistungen die Kosten für eine angemessene Hausratversicherung vom anrechenbaren Einkommen abziehen (Az.: S 9 SO 348/07). Dies ist auch dann erlaubt, wenn die Hausratversicherung erst dann abgeschlossen wurde, wenn schon Leistungen bezogen werden.
Im konkreten Fall hatte sich die beklagte Behörde geweigert, vom Einkommenhttp://images.intellitxt.com/ast/adT...lass_10x10.gif des ALG II-Empfängers 25 Euro Jahresbeitrag für eine Hausratversicherung als notwendige Versicherung anzuerkennen und den Beitrag von seinem Einkommen abzusetzen. Begründung: Der Leistungsempfänger hat die Versicherung nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen und zieht somit einen unrechtmäßigen Vorteil aus der staatlichen Unterstützung.
Dieser Argumentation folgten die Hamburger Richter nicht. Ihrem Urteil nach spielt der Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses keine Rolle, zudem erachteten sie eine Hausratversicherung auch für Geringverdiener als sinnvoll. Die Behörde muss demnach den Versicherungsbeitrag anerkennen, allerdings nur so lange, wie der Leistungsempfänger in dieser
Wohnunghttp://images.intellitxt.com/ast/adT...lass_10x10.gif lebt. Bei einem Umzug müsse eine neue Hausratversicherung abgeschlossen werden und die Behörde muss dann deren Höhe erneut auf Angemessenheit überprüfen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86603
http://www.versicherungen-blog.net/2009/05/01/hausratversicherung-bei-alg-ii-empfaengern/
Es gibt auch ein entsprechendes Urteil aus dem Bereich SGB XII, die Kosten müssen übernommen werden.
Dass die Summe der für die Versicherungen abzusetzenden Beiträge zulasten des Grundsicherungsträgers kein zu hoher Beitrag ist, legt die Kontrollüberlegung nahe, dass die Summe der von der Beklagten übernommenen Beiträge der Kläger zu ihrer Privaten Haftpflichtversicherung von 55 EUR jährlich (4,58 EUR monatlich) und zur Hausratversicherung von 80 EUR jährlich (6,67 EUR monatlich) einen Betrag von 11,25 EUR monatlich ausmacht und sich somit deutlich unter der sog. Versicherungspauschale von 30 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V bewegt.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74948
Willi S
Beiträge für Hausrat - oder Haftpflichtversicherungen werden nicht übernommen. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Aufwendungen in bestimmten Grenzen von einem Einkommen abzusetzen: Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z.B. Kfz-Haftpflicht). Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger (und vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben) 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt.
http://www.jobcenter-kreis-recklinghausen.de/deutsch/service/faq/fragen.php?dbt_mode=view&dbt_section=frage&id=52
Gibt Mietverträge, wo eine Haftpflicht vorgeschrieben ist, dann gehört sie zur KDU.
Zu den Kosten der Unterkunft zählen bei Mietverhältnissen weiter die (tatsächlichen) Nebenkosten. Hierunter fallen alle Mietnebenkosten; insb diejenigen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben oder vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden (aus der Rechtsprechung etwa LSG Berlin-Brandenburg 9. 5. 2006, L 10 AS 102/06, RdNr 43), also etwa Müllgebühren, Schornsteinfegergebühren, Kosten für Straßenreinigung, Kosten der gemeinschaftlichen Treppenreinigung, Kosten von Wasserschaden- und Haushaftpflichtversicherung, laufende Kosten für Sondereinrichtungen wie etwa Fahrstühle, Kosten des Erhaltung- und Verschönerungsaufwandes (Aufwendungen für Schönheitsreparaturen sind zu erstatten, soweit sie mietvertraglich geschuldet sind — sie sind entgegen einer Mindermeinung nicht bereits durch die Regelleistung abgegolten;
Bundessozialgericht B 7a AL 2/06 R 08.02.2007
Die Angemessenheit dieser Versicherungsbeiträge bestimmt sich daher danach, ob sie wirtschaftlich sinnvoll sind (BSG, aaO, RdNr 29). Dabei ist jedenfalls für die Angemessenheit der Beiträge dem Grunde nach davon auszugehen, dass dieses Kriterium schon dann erfüllt ist, wenn entsprechende Versicherungen üblicherweise abgeschlossen werden. Der Senat geht aus Praktikabilitätsgründen von einer Üblichkeit aus, wenn in mehr als 50 % aller Haushalte entsprechende Versicherungen abgeschlossen sind (BSG, aaO, RdNr 29); unerheblich ist es, ob Versicherungsnehmer der Arbeitslose selbst oder sein Ehegatte ist (BSG SozR 3-4100 § 138 Nr 4 S 23). Alternatives Kriterium für die Angemessenheit ist jedoch die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer entsprechenden Versicherung. Insoweit hat der Senat in seiner Entscheidung (BSG, aaO, RdNr 31) bereits die Angemessenheit einer privaten Haftpflicht- und einer Hausratversicherung - hier unter Einschluss einer Gebäudeversicherung - dem Grunde nach bejaht, sodass insoweit lediglich die Angemessenheit der Beitragshöhe vom LSG näher überprüft werden muss.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=67913
30 Euro Pauschale, nach § 6 ALG II Verordnung.
Diese 30€ sind allerdings im Grundfreibetrag drin. Wenn du aber nachweisen kannst, dass z.B. Hausratsversicherung unvermeidlich ist(im Mietvertrag fest geschrieben) kannst du diese theoretisch absetzen.
Hartz IV: Haftpflicht und Hausratversicherung
Hartz IV Empfänger erhalten ergänzenden Sozialhilfeleistungen für Haftpflicht- und Hausratversicherung
Wer Sozialhilfe oder Sozialleistungen (ALG II Bezug) erhält, kann bei der zuständigen Arge die Kosten für eine private Haftpflichtversicherung und für eine Hausratversicherung geltent machen.
Das Sozialgericht in Düsseldorf (Aktenzeichen: S29 SO 49/06 -1/08) gestand einer Hartz IV Betroffenen einen jährlichen Beitrag von 80 Euro für eine Hausrat sowie 55 Euro für eine private Haftpflichtversicherung zu. Die Frau hatte geklagt, weil die Arge ihr die Jahresbeiträge verweigert hatte. Das Sozialgericht machte jedoch deutlich, dass diese beiden Versicherungen bei den ergänzenden Sozialhilfeleistungen berücksichtigt werden müssen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74948&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://www.gegen-hartz.de/urteile/0344e19b040a4c80b.html
Hausratversicherung bei ALG II-Empfänger
Nach einem Urteil des Sozialgerichts Hamburg dürfen Empfänger von ALG II oder Grundsicherungsleistungen die Kosten für eine angemessene Hausratversicherung vom anrechenbaren Einkommen abziehen (Az.: S 9 SO 348/07). Dies ist auch dann erlaubt, wenn die Hausratversicherung erst dann abgeschlossen wurde, wenn schon Leistungen bezogen werden.
Im konkreten Fall hatte sich die beklagte Behörde geweigert, vom Einkommenhttp://images.intellitxt.com/ast/adT...lass_10x10.gif des ALG II-Empfängers 25 Euro Jahresbeitrag für eine Hausratversicherung als notwendige Versicherung anzuerkennen und den Beitrag von seinem Einkommen abzusetzen. Begründung: Der Leistungsempfänger hat die Versicherung nach Beginn des Leistungsbezugs abgeschlossen und zieht somit einen unrechtmäßigen Vorteil aus der staatlichen Unterstützung.
Dieser Argumentation folgten die Hamburger Richter nicht. Ihrem Urteil nach spielt der Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses keine Rolle, zudem erachteten sie eine Hausratversicherung auch für Geringverdiener als sinnvoll. Die Behörde muss demnach den Versicherungsbeitrag anerkennen, allerdings nur so lange, wie der Leistungsempfänger in dieser
Wohnunghttp://images.intellitxt.com/ast/adT...lass_10x10.gif lebt. Bei einem Umzug müsse eine neue Hausratversicherung abgeschlossen werden und die Behörde muss dann deren Höhe erneut auf Angemessenheit überprüfen.
Sozialgericht Hamburg | S 9 SO 348/07 | 05.02.2009 |
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86603
http://www.versicherungen-blog.net/2009/05/01/hausratversicherung-bei-alg-ii-empfaengern/
Es gibt auch ein entsprechendes Urteil aus dem Bereich SGB XII, die Kosten müssen übernommen werden.
Dass die Summe der für die Versicherungen abzusetzenden Beiträge zulasten des Grundsicherungsträgers kein zu hoher Beitrag ist, legt die Kontrollüberlegung nahe, dass die Summe der von der Beklagten übernommenen Beiträge der Kläger zu ihrer Privaten Haftpflichtversicherung von 55 EUR jährlich (4,58 EUR monatlich) und zur Hausratversicherung von 80 EUR jährlich (6,67 EUR monatlich) einen Betrag von 11,25 EUR monatlich ausmacht und sich somit deutlich unter der sog. Versicherungspauschale von 30 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V bewegt.
Sozialgericht Düsseldorf | S 29 SO 49/06 | 07.01.2008 |
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74948
Willi S
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